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Leistungsfähigkeit nicht gegeben wegen großer Wohnung - zulässig?

17. Juni 2013 18:37 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Yvonne Bellmann

Zusammenfassung

Inwieweit die Miethöhe für eine Wohnung angemessen ist, ist nicht genau definiert. Die Angemessenheit muss daher anhand aller Umstände im Einzelfall ermittelt werden.

SgRA, KV ist arbeitsunfähig, KM hat sich getrennt,beide Klein-Ki leben bei Ihr.Wohnungsnutzung wurde ihr und den Kindern zugesprochen (Wohnung mehr als 100 qm; Mietkosten
€ 1.200; Jugendamt plädiert die Wohnung zu behalten, damit die Kinder in der gewohnten
Umgebung aufwachsen) KM wäre u.U. leistungsfähig, da offizielles NettoEinkommen ca.€ 1850 plus Firmenfahrzeug. Der Selbstbehalt der KM € 1.000,00 erhöht sich überlicherweise um ca. € 90 bis € 100 für berufsbedingte Kosten, sowie ca. € 150,00 für Versi.+Vorsorge = ergibt eine Zwischensumme Selbsthalt von ca. € 1.250,00
In dem Basis-Betrag-Selbstbehalt von € 1.000 sind € 360 für Wohnung enthalten. Bei einer Miete von € 1.200 würde sich der Selbstbehalt um € 840 auf insgesamt ca.€ 2.100.00
erhöhen. Also wäre keine Leistungsfähigkeit der KM gegeben. Es gibt zwar Wohnungen in der Region in einer Größenordnung von ca. 75 qm (3 Pers.), leider nicht so gut ausgestattet und auch nicht so günstig gelegen, die im Bereich von € 800-850, vieleicht auch € 900 liegen; natürlich nicht einfach ran zu kommen; auch müsste eine Kaution gestellt werden.
Nun meine Frage:
Ist es den unterhaltszahlenden Großeltern zu zu muten, dass die zu große und teuere Wohnung dazu herangezogen wird, den Selbstbehalt derart nach oben zu schrauben, dass damit die Leistungsfähigkeit der KM unterlaufen wird. Was bedeutet in diesem Zusammenhang die in der Rechtsprechnung immer wieder zu hörende Aussage: der Selbstbehalt kann durch eine angemessene Erhöhung der Wohnungskosten angehoben werden?Doch sicher nicht eine Verdreifachung, zumal für die Kinder innerhalb des Kindergeldes und des Unterhalts Anteile für Wohnung sicher auch enthalten sind.
Wo dürfte der Wohnanteil(f.d. Seblstbehalt)liegen, bei einem qm Mietpreis von ca.€ 9,50 ??
Letzte Frage: in welcher Form ist der von den Großeltern gezahlte Ekelunterhalt steuerlich im Zuge der Einkommenstuererklärung absetzbar? (Voll als Unterhaltsleistungen oder nur über aussergewöhliche Belastungen, mit dem dann selbst zu tragendem Eigenanteil?) Die KM, die das alleinige Sorgerecht besitzt, erhält auch für beide Kinder das volle Kindergeld.
Ich hoffe, Sie können mir meine zwei wichtigsten Fragen beantworten:
angemessener Selbstbehalt der KM und die steuerliche Absetzbarkeit der Unterhaltzahlung
Mit Interesse erwarte ich Ihre Nachricht.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.

Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:

"Ist es den unterhaltszahlenden Großeltern zu zu muten, dass die zu große und teuere Wohnung dazu herangezogen wird, den Selbstbehalt derart nach oben zu schrauben, dass damit die Leistungsfähigkeit der KM unterlaufen wird. Was bedeutet in diesem Zusammenhang die in der Rechtsprechnung immer wieder zu hörende Aussage: der Selbstbehalt kann durch eine angemessene Erhöhung der Wohnungskosten angehoben werden?"

Das Wort "angemessen" ist nicht näher definiert, es muss daher anhand aller Umstände des Einzelfalles ausgefüllt werden.

Angemessen ist daher sicher die Miete für eine Wohnung, die der ortsüblichen Miete entspricht. Da ich die Wohngegend der Mutter nicht kenne, kann ich nicht beurteilen, ob diese Miethöhe noch angemessen wäre.

Jedoch sind in Ihrem speziellen Fall auch die Belange der Kinder zu berücksichtigen, die schon durch die Trennung der Eltern belastet sind. Es soll daher eine weitere Belastung durch einen Umgebungswechsel vermieden werden. Daher wurde die Miete wohl durch das Gericht in der vollen Höhe anerkannt. Dies kann man an dieser Stelle sicher diskutieren, ich denke, dass Sie Ihre Argumente bei Gericht auch vorgebracht haben. Es war dann Aufgabe des Gerichts die verschiedenen Standpunkte abzuwägen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Ob dies geschehen ist, kann ich ohne Kenntnis der Unterlagen natürlich nicht beurteilen. Wenn Sie aber mit der Entscheidung des Gerichts unzufrieden sind, müssten Sie gegen diese Rechtsmittel einlegen.


"Letzte Frage: in welcher Form ist der von den Großeltern gezahlte Ekelunterhalt steuerlich im Zuge der Einkommenstuererklärung absetzbar? (Voll als Unterhaltsleistungen oder nur über aussergewöhliche Belastungen, mit dem dann selbst zu tragendem Eigenanteil?)"

Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person kann als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld für diese Person hat. Dies liegt bei Ihnen aber gerade anders. Die Mutter erhält für die Kinder das Kindergeld und evtl. den Kinderfreibetrag. Die Hälfte dieses Kindergelds wird Ihnen aber bei der Berechnung des Unterhalts bereits angerechnet. Sie können den Unterhalt daher nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juni 2013 | 00:56

Danke für Ihre Info.
Wie zuvor angegeben, liegt der ortübliche Mietsatz bei € 9,50/qm.
Bei einem 3 Pers.Haushalt ( 1 erw.Person, 1 Kind mit 12 Jahren und ein Kleinstkind) stehen 75 qm zu und keine mehr als 100 qm.
Unter diesen Kriterien würden die Kosten bei ca. 850 bis max. 900 Euro liegen.
Es ist ja nicht verständlich, dass die Großeltern mit Ach und Krach als leistungsfähig eingestuft werden (mit entsprechenden Einschränckungen), nur damit die Enkel in der zu großen und zu teuren Wohnung bleiben dürfen.
So kann doch sicher nicht Solidarität und Verantwortung verstanden werden; insbesondere dann noch, wenn die KM nicht klar deffinierte Nebeneinkünfte hat, die dann die Großeltern über eine Entfernung von mehr als 600 km nur durch eine Detektei nachweisen könnten.(die Kosten hierfür gingen dann den GE von Ihrem knapp bemessenen Selbstbehalt noch ab, also wird es unterlassen, und es obsiegt die Partei die nicht die ganze Wahrheit auf den Tisch legt und dass noch mit Unterstützung des Jugendamtes. (Dies mal als Info an Sie,aber nicht zur Bewertung).
Was ist von Seiten der Großeltern zu tun, damit die überhöhten Kosten nicht in den Selbstbehalt der KM einfliessen, denn es sollte, ja auch eine Gerechtigkeit gegenüber den "Alten" erfolgen?!? Ist das so zu verstehen, dass das Wohl der Alten keine Bedeutung mehr hat, da es sowieso in Kürze zu Ende geht, und die Kinder noch alles vor sich haben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juni 2013 | 06:02

Sehr geehrter Fragesteller,

sie können nur dem Gericht Ihre Argumente vortragen. Auch ob Nebeneinkünfte angerechnet werden müssen ist eine Frage des Einzelfalles, da die Mutter neben der Kinderbetreuung und einem Vollzeitjob nicht zu einemNebenjob verpflichtet ist. Im Vordergrund steht immer das Kindeswohl. Dieses ist entsprechend zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 18. Juni 2013 | 06:18

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine bessere Antwort geben kann. Natürlich sind auch die Belange der Großeltern zu berücksichtigen, es muss insoweit ein Interessenausgleich gefunden werden. Im übrigen wären auch die anderen Großeltern am Unterhalt zu beteiligen. Wenn der Unterhalt aber gerichtlich bereits festgelegt wurde, können Sie derzeit nichts anderes machen, als hiergegen Rechtsmittel einzulegen, sofern die Frist hierzu noch nicht abgelaufen ist. Ansonsten könnten Sie nur einen Antrag auf Abänderung stellen, wenn es tatsächlich Änderungen gibt, die auch berücksichtigt werden müssen. Um dies zu entscheiden, müssten jedoch die gesamten Unterlagen geprüft werden. Sie sollten einen Anwalt damit beauftragen. Gern bin ich auch hierzu bereit. Kontaktieren Sie mich bei Bedarf über mein Kontaktdaten. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

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