Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das von Ihnen angedachte Konstrukt ist nicht möglich. Der Kindesunterhalt kann nicht mit der Miete verrechnet werden, da nur Ansprüche, die sich aufrechenbar gegenüber stehen, miteinander verrechnet werden können.
Die notwendige Aufrechnungslage scheitert aber bereits daran, daß die Unterhaltsberechtigten die Kinder - und nicht Ihre Exfrau - sind. Diese haben einen Unterhaltsanspruch aus § 1601 BGB
gegen Sie. Zwar werden Sie den Unterhalt an Ihre Exfrau zahlen - aber lediglich in deren Funktion als gesetzliche Vertreterin der Kinder. Anspruchsinhaber sind die Kinder
. Den Mietvertrag werden Sie aber mit Ihrer geschiedenen Frau schließen. Diese schuldet also dann die Miete - nicht die Kinder.
Gegen den Anspruch Ihrer Kinder auf Zahlung von Unterhalt, werden Sie daher nicht mit dem Anspruch gegen Ihre Frau auf Zahlung von Miete aufrechnen können, da die Parteien der Rechtsverhältnisse nicht identisch sind.
Die von Ihnen überlegte Vereinbarung ist also nicht möglich.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27. April 2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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