Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Es kommen hier folgende Delikte in Frage:
a) Üble Nachrede: §186 StGB
:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
b) Verleumdung § 187 StGB
:
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Die Delikte entsprechen sich im Tatbestand, eine Abgrenzung ist immer eine Frage de Einzelfalles.
2. Falls ein Delikt verwirklicht wurde, dann Betrug als Offizialdelikt.
3. Nein, dieser Fall fällt nicht unter § 203 StGB
.
4. Folglich ist auch eine Strafanzeige sinnlos.
5. Sollten Sie belegbar im Recht sein, ist dies selbstverständlich straffrei.
6. Vielleicht können Sie sich an den Hotelfachverband des jeweiligen Bundeslandes wenden.
7. In einem Prozess können Sie die Daten erheben lassen, sonst sollten Sie versuchen den Ablauf selbst zu rekonstruieren, da Sie wohl kaum mit einem entgegenkommen des Hotels rechnen können.
8. Sollten Sie tatsächlich einen Schaden aufgrund einer Pflichtverletzung des gegnerischen Partei erlitten haben, werden Ihnen alle finanziellen Verluste ausgeglichen. Dies können und sollten Sie zivilrechtlich geltend machen.
Sollte es zu einem Strafprozess kommen und Sie werden freigesprochen, werden sämtliche Kosten von der Staatskasse getragen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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