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Leistungserschleichung / Verleumdung

6. November 2007 23:13 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Sachlage:

In einem (deutschen) Hotel wurden 2 Konferenzräume angemietet, wie schon mehrmals zuvor. Bisher problemlos.
Wegen eines familiären Notfalls und damit einhergehender räumlicher Abwesenheit wurden die Räume nicht gleich im Anschluß bezahlt.
Später nach Rechnungserhalt jedoch per Überweisung (EU-Überweisung), wobei anscheinend etwas schief ging. Das Hotel behauptet den Betrag nicht erhalten zu haben.

Es wurde vom Hotel Anzeige erstattet wg. nicht bezahlter Rechnung (welcher Tatbestand genau wurde mir noch nicht mitgeteilt).
Ebenso wurde durch eine Hotelangestellte Interna zu meinem Mietverhältnis (wann, wielange/ wieoft, Miete nicht bezahlt) an einen Ihrer Bekannten weitergegeben, mit dem ich ebenfalls geschäftlich zu tun habe, wodurch mir Nachteile entstanden sind.

Meine Fragen sind nun:
1.
Die Behauptung ich hätte die Miete nicht bezahlt gegenüber Dritten fällt unter welchem Straftatbestand?
(Ich hatte nie die Absicht den Betrag schuldig zu bleiben, wie dies aus etwa 10 Terminen vorher ersichtlich ist; dies zeigt eindeutig den mangelden Vorsatz)

2.
Miete schuldig bleiben: Offizialdelikt oder Antragsdelikt?

3.
Die Weitergabe meiner Daten sollte eigentlich durch Datenschutzbestimmungen abgedeckt sein; ist dadurch auch ein Straftatbestand betroffen?

4.
Haftet in diesem Fall das Hotel für Ihre Angestellte? D.h. erstatte ich Anzeige gegen das Hotel und / oder die Angestellte?

5.
Mache ich mich strafbar, wenn ich diesen Fall - belegbar - öffentlich mache (keine Unwahrheiten, nur belegbare Fakten?) z.b. in einem Blog, Zeitung/ Leserbrief,...

6. Etwas Off-Topic
Kann ich mich irgendwo darüber beschweren / gibt es eine "
Art Hotelaufsichtsbehörde" / ....
Als leichtes Druckmittel, um das Hotel zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen.

7.
habe ich Anspruch gegenüber dem Hotel auf Auskunft, wann ich dort war (um vorherige Termine/ reibungslosen Ablauf zu dokumentieren)?

8.
Durch diese Datenweitergabe ergaben sich finanzielle Einbussen/ Kosten; sind diese zivilrechtlich einforderbar? Würde hierunter auch die Kosten zur Konsultierung eines Anwaltes (Strafrecht) fallen (wegen der Strafanzeige)

Vielen Dank

7. November 2007 | 00:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

1. Es kommen hier folgende Delikte in Frage:
a) Üble Nachrede: §186 StGB :
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
b) Verleumdung § 187 StGB :
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die Delikte entsprechen sich im Tatbestand, eine Abgrenzung ist immer eine Frage de Einzelfalles.

2. Falls ein Delikt verwirklicht wurde, dann Betrug als Offizialdelikt.
3. Nein, dieser Fall fällt nicht unter § 203 StGB .
4. Folglich ist auch eine Strafanzeige sinnlos.
5. Sollten Sie belegbar im Recht sein, ist dies selbstverständlich straffrei.
6. Vielleicht können Sie sich an den Hotelfachverband des jeweiligen Bundeslandes wenden.
7. In einem Prozess können Sie die Daten erheben lassen, sonst sollten Sie versuchen den Ablauf selbst zu rekonstruieren, da Sie wohl kaum mit einem entgegenkommen des Hotels rechnen können.
8. Sollten Sie tatsächlich einen Schaden aufgrund einer Pflichtverletzung des gegnerischen Partei erlitten haben, werden Ihnen alle finanziellen Verluste ausgeglichen. Dies können und sollten Sie zivilrechtlich geltend machen.
Sollte es zu einem Strafprozess kommen und Sie werden freigesprochen, werden sämtliche Kosten von der Staatskasse getragen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt




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