Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Erlauben Sie mir zunächst die Feststellung, dass Sie im Hinblick auf die polizeiliche Ladung leider nicht gut beraten waren. Einer polizeilichen Ladung muss grundsätzlich nicht Folge geleistet werden und der Ladung nachzukommen ohne zuvor anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen ist grundsätzlich ein Fehler, von dem stets abzuraten ist.
Ob Sie sich hier überhaupt strafbar gemacht haben und ob ein Geständnis veranlasst war, kann ich auf Grundlage Ihrer Angaben leider abschließend nicht beurteilen. Sie geben an, dass Ihnen "Freifahrtsscheine" durch Ihren Arbeitgeber ausgestellt wurden und Ihnen beim "Ausfüllen" ein Fehler unterlaufen ist.
Grundsätzlich kann ich hieraus weder eine Urkundenfälschung noch sonst ein strafbares Verhalten erkennen. Eine Urkundenfälschung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn Sie über den Aussteller einer echten Urkunde getäuscht oder eine unechte Urkunde hergestellt haben. Weder für die eine noch für die andere Begehungsalternative kann ich Ihren Ausführungen Hinweise entnehmen.
Eine Leistungserschleichung i.S.d § 265a StGB
läge wiederum nur vor, wenn Sie sich vorsätzlich eine Beförderung erschleichen wollten um das Beförderungsentgelt nicht zu entrichten. Auch dieser Straftatbestand wäre nicht erfüllt, wenn Sie davon ausgingen, aufgrund des "Freifahrtsscheins" Anspruch auf die Beförderung zu haben.
Aus demselben Grund würde schließlich auch ein Betrug i.S.d. " § 263 StGB
entfallen, da Sie laut Ihren Ausführungen die Deutsche Bahn AG nicht täuschen wollten.
Freilich kann ich nicht beurteilen, welche "Manipulation" Ihnen konkret vorgeworfen wird. Auch weiß ich nicht, was Sie im Rahmen Ihrer Aussage bei der Polizei bereits zu Protokoll gegeben haben.
Was wird nun noch kommen?
Das gegen Sie eingeleitete Ermittlungsverfahren kann wie folgt seinen Fortgang nehmen:
1.
Verfahrenseinstellung:
Das Ermittlungsverfahren muss nicht zwingend zur Anklageerhebung führen. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren gegen Sie auch vorher einstellen, wenn sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt oder Ihnen nur ein geringfügiger Schuldvorwurf zu machen ist.
2.
Strafbefehl:
Statt einer Anklageerhebung könnte die Staatsanwaltschaft gegen Sie den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Das setzt voraus, dass die Ihnen zur Last gelegte Tat nicht schwerwiegend und eine weitere Sachverhaltsaufklärung entbehrlich ist.
Der vom Gericht erlassene Strafbefehl entspricht einem Urteil, dem allerdings keine mündliche Verhandlung vorausgeht. Ihnen würde die öffentliche Hauptverhandlung erspart bleiben und es entstehen Ihnen wesentlich weniger Kosten.
Mit dem Strafbefehl wird regelmäßig eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt. Sie können diese Geldstrafe akzeptieren und das Strafverfahren wäre damit beendet. Die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens müssten Sie dann an die Justizkasse bezahlen.
Alternativ können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen mit der Folge, dass ein Termin zur öffentlichen Hauptverhandlung bestimmt wird und eine ganz normale Gerichtsverhandlung mit entsprechender Beweisaufnahme durchgeführt wird.
3.
Anklageerhebung:
Schließlich könnte die Staatsanwaltschaft auch Anklage gegen Sie erheben und die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen. Das Gericht würde Ihnen die Anklageschrift zustellen. Darin sind der Tatvorwurf und die vorhandenen Beweismittel aufgeführt. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, Stellung zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu nehmen und weitere Beweismittel zu benennen.
Im Anschluss entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens und schließlich über Ihre Schuld bzw. Nichtschuld und das Strafmaß.
Sollten Sie wegen § 265a StGB
verurteilt werden, so sieht das Gesetz ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Richtig ist, dass ein Geständnis bei der sog. Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt wird. Auch würde das Gericht im Rahmen der Strafzumessung Ihre positive Sozialprognose sowie den Umstand, dass Sie bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind strafmildernd berücksichtigen.
Ich rate Ihnen jedenfalls in den vorgenannten Fällen unter Ziff. 2. oder 3. an, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern mit meiner in Nürnberg ansässigen Kanzlei zur Verfügung. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Vielen Dank erst mal für die schnelle Rückmeldung.
Bei der Vernehmung bei der Polizei wurde mir gesagt, was herausgefunden worden ist. Nämlich das der Fahrschein überschrieben wurde. Heißt, dass ich das falsche Datum entfernt habe und ein neues angegeben habe. Weil der Fahrschein noch nicht entwertet war. Somit für mich - zu diesem Zeitpunkt noch gültig war. Das dies nun eine manipulation war, war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Ich hab dann dies zu gegeben und eben das vorherige Datum genannt, das dort stand. Damit war das Gespräch dann auch beendet.
Ich weiß nicht ob das nun etwas ändert an ihrer Aussage bzw. an ihrer Antwort.
Wäre es jetzt noch sinnvoll einen rechtlichen Beistand zu nehmen. Oder soll ich wie man so schön sagt: Abwarten und Tee trinken, bis ein weiterer Brief zu mir nachhause kommt.
Wenn die Antwort darauf ja ist, wie viel würde mich ein rechtlicher Beistand kosten. Bzw. wann würde Sie oder einer ihrer Kollegen/in in Aktion treten?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ändern Ihre ergänzenden Angaben nichts an meiner ursprünglichen Einschätzung. Allerdings ist es für eine abschließende Beurteilung zwingend notwenig Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Grundsätzlich rate ich Ihnen bereits zu diesem Zeitpunkt, also im Ermittlungsverfahren, an, anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen, da hierdurch möglicherweise bereits eine Verfahrenseinstellung erreicht werden kann.
Im Ermittlungsverfahren entstehen eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr. Für die Teilnahme an Haftprüfungen, Vernehmungen etc. erhält der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr. Die Kosten belaufen sich auf:
Grundgebühr 30 € bis 300 €, Mittelgebühr 165 €
Verfahrensgebühr 30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €
Terminsgebühr 30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €
Sollten Sie sich für eine anwaltliche Vertretung entscheiden, können Sie gern Kontakt mit mir aufnehmen: info@frischhut-recht.de.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt