Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten gerade wegen der noch bestehenden Bewährung unbedingt einen Anwalt beauftragen.
Der Vorladung müssen Sie nicht Folge leisten. Sie sollten, mit Hinweis darauf, dass Sie einen Anwalt beauftragen, der Polizei kurz schriftlich mitteilen, dass Sie zum vorgegebenen Termin nicht erscheinen werden.
Der Anwalt wird zunächst einmal Akteneinsicht beantragen und dann den Inhalt und das weitere Vorgehen besprechen.
In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob die Rückforderung berechtigt ist. Sie führen aus, dass Sie eine Ummeldung unerlassen haben. Bestand aber ein Anspruch, können durchaus schon Zweifel an der Rückforderung bestehen. Dieses lässt sich aber erst nach eingehender Prüfung beurteilen. Enfällt schon die Berechtigung der Rückforderung, entfällt auch die Strafbarkeit.
Sollte sich aber nach dem Akteninhalt ergeben, dass ein Leistungsbetrug gegeben sein kann, ist mit dem Anwalt zu erörtern, wie weiter vorgegangen werden soll. Je nach Sachlage könnte versucht werden, hier noch eine Einstellung mit Geldauflage zu erreichen. Ob diese möglich sein kann, ist aber erst nach vollständiger Kennntnis der Aktenlage zu beurteilen. Bei Ihnen wird Erschwerend zu berücksichtigen sein, dass Sie noch unter Bewährung stehen.
Kann eine Einstellung nicht erreicht werden und kommt es zu einer Verurteilung wird das Strafmaß unter anderem auch von Ihrer Vorverurteilung abhängen. Auch hier muss natürlich versucht werden, im günstigsten Fall eine Geldstrafe zu erreichen.
In diesem Zusammenhang muss natürlich auch vermieden werden, dass es zu einem Widerruf der Bewährung kommt.
Ich rate daher dringend, einen Anwalt zu beauftragen. Gerne können sie sich auch mit unserem Büro in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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