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Vorladung wegen Leistungsbetrug auf Instagram

| 10. Februar 2022 18:37 |
Preis: 75,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


21:26

Hallo, ich betreibe eine Instagram-Seite und habe dort einige Follower, hier biete ich Kunden immer wieder Werbung an.

Ich gehe auf die Kunden zu und verkaufe ihnen Werbepakete.

Ich habe mich übernommen und hatte zu viele Kunden zur gleichen Zeit.

Ein Kunde buchte mein Paket, welches den Inhalt hat: 3 Monate Werbung: wöchentlich 3 Storys + 1 Beitrag + Coaching mit Tipps und Tricks.

Nach mehreren Monaten habe ich die Dienstleistung allerdings noch nicht erfüllt, nicht weil ich wen abziehen möchte, einfach weil ich es als selbstständiger Anfänger in dem Business verpeilt hatte und zu viele Aufträge hatte.

Nun liegt eine Vorladung wegen Leistungsbetrugs vor, ich habe dem „Opfer" nun direkt die bezahlten 125€ zurückgezahlt.

Bei meinem verkauften Angebot war aber auch KEIN fester Zeitraum betitelt, auch kein Vertrag mit Unterschrift beider Seite wurde aufgesetzt, nur schriftlich per Instagram eben „3 Monate Werbung: wöchentlich 3 Storys + 1 Beitrag + Coaching mit Tipps und Tricks."

Die Vorladung habe ich auf morgen vorverlegt weil ich ganz perplex war und es hinter mir haben möchte, was kann mir hier drohen und wie soll ich handeln?

Einsatz editiert am 10.02.2022 18:40:45

10. Februar 2022 | 19:11

Antwort

von


(331)
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:

Auch wenn Sie den Sachverhalt gerne richtig stellen möchten, gebe ich Ihnen den guten Rat, zunächst die Aussage zu verweigern, und Akteneinsicht in die Ermittlungsakte über einen Rechtsanwalt nehmen zu lassen.
Dann können Sie anschließend immer noch eine Stellungnahme abgeben oder abgeben lassen.
Den Termin zur Beschuldigtenvernehmung sagen Sie ab.

Ich sehe es hier als höchst fraglich an, ob ein hinreichender Tatverdacht für einen Betrug besteht: Zum Einen fehlt es wohl am Vorsatz, wenn Sie ernsthaft vorhatten, den geschlossenen Vertrag zu erfüllen.

Zum Anderen fehlt es hier schon an einer Täuschungshandlung; Sie haben hier weder aktiv getäuscht, noch durch ein pflichtwidriges Unterlassen. Da Sie angeben, den Vertrag erfüllten zu wollen, und ein konkretes Datum der Leistungserbringung nicht genannt wurde (müsste man genau prüfen), haben Sie nicht einmal vertragliche Pflichten verletzt, soweit sich das ohne den zugrunde liegenden Vertrag beurteilen lässt.

Also, wie gesagt, sagen Sie den Termin ab, und verweigern Sie erst einmal die Aussage.

Bezüglich der Akteneinsicht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Müller



Rückfrage vom Fragesteller 10. Februar 2022 | 19:23

Hallo Frau Müller und danke für die Antwort!

Zwecks der Akteneinsicht würde ich gerne auf Sie zurückgreifen, dann sage ich den morgigen Termin ab, auf Anrat meines Anwalts.

Meine Frage wäre nun, welche Kosten hier anfallen? Nur damit ich grob kalkulieren kann.

Und wie verfahren wir dann weiter?

Leider habe ich keinen aktiven Chat mehr mit dem „Opfer", welcher über Instagram lief.

Das ganze ist laut Vorladungsschreiben im August gewesen (ich erinnere mich nicht einmal).

Evtl. wurde der Chat versehentlich gelöscht oder blockiert, ich weiß es nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Februar 2022 | 21:26

Guten Abend,

und genau aus diesem Grund benötigen Sie Akteneinsicht! Denn dann wissen Sie, was den Ermittlungsbehörden bekannt ist, und was eben nicht.
Bzgl. der Kosten für die Akteneinsicht werde ich Ihnen eine Email schreiben.

Viele Grüße,

RAin Müller

Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2022 | 22:27

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