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Vorladung: Verdacht des Leistungsbetruges und Beleidigung

13. Dezember 2006 17:45 |
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Strafrecht


Guten Tag,

Sachverhalt:
1) Ich bin nachts nach der Disco mit dem Taxi nach Hause gefahren (ca. 4Uhr)
2) Ich war stark alkoholisiert (sehr stark)
3) Ich habe Streit mit dem Taxifahrer bekommen, wollte nicht zahlen (obwohl ich Geld dabei hatte) und habe ihn beleidigt
4) Polizei kam und hat den Sachverhalt aufgenommen
5) Vorladung als Beschuldigter wegen des Verdachts des Leistungsbetruges und Beleidigung
6) Ich bin nicht vorbestraft

Dazu folgende Anmerkungen:
1) Ich kann mich an nichts (absolut nichts!!!) erinnern. Sachverhalt 3) und 4) kenne ich nur von meiner Freundin (siehe Anmerkung 3)
2) Ich war so betrunken, dass die Polizei bei der Aufnahme des Sachverhaltes mit meiner Freundin telefoniert hat, damit diese mich abholen sollte (das wollte ich aber wohl nicht...)
3) Nur von meiner Freundin weiß ich überhaupt von dem Vorfall
4) Ob ich nach Eintreffen der Polizei den Taxifahrer noch bezahlt habe, weiß ich nicht. Auf jeden Fall habe ich bisher nichts von dem Taxiuntenehmen gehört (Ist 20 Tage her).
5) Ich war am darauf folgenden Tag bei der Polizei, um mehr zu erfahren und mich bei dem Taxifahrer zu entschuldigen. Dort habe ich erfahren, dass ich in der besagten Nacht nicht zahlen wollte und den Taxifahrer beleidigt habe. Den Namen des Fahrer wollte man mir nicht nennen und Akteneinsicht durfte ich auch nicht nehmen.
6) Mein Bauch sagt mir, dass ich zu der Vorladung gehe, ehrlich sage, dass ich mich an nichts erinnern kann, dass ich mich aber für alles entschuldige was vorgefallen ist und dass es mir fürchterlich leid tut (Und das meine ich auch ernst!). Ich wüßte halt nicht, was ein Anwalt da groß machen soll...

So, nun meine Fragen:
1) Empfiehlt es sich, einen Anwalt einzuschalten, welcher auch evtl. mit zu der Vorladung kommt (Siehe auch Anmerkung 6)?
2) Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wir: Warum, was könnte dieser tun
3) Gibt es einen Tip, was ich bei der Vorladung unbedingt sagen sollte
4) Gibt es einen Tip, was ich bei der Vorladung unbedingt nicht sagen sollte

Vielen Dank im Voraus


-- Einsatz geändert am 13.12.2006 17:52:17

-- Einsatz geändert am 13.12.2006 17:53:03

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.u. 2. Die Einschaltung eines RA ist speziell in Strafsachen deshalb ratsam, weil die Konsequenzen (z.B. Eintrag ins Führungszeugnis oä. ) oft schwerer wiegen als ein finanzieller Verlust in einem Zivilrechtssteit. Zudem wird ein Rechtanwalt immer zuerst Akteneinsicht beantragen um sich über den Stand der Ermittlungen zu informieren und dementsprchend eine Verteidugung aufzubauen.

3.+ 4. ohne Akteneinsicht gibt es von einem Anwalt immer nur den Tipp keine Angaben zu machen, da es pauschal richtig und pauschal falsch nicht gibt.

Beachten Sie, dass häufig behauptet wird eine Schuldunfähigkeit durch absoluten Vollrausch darzustellen, man wird Ihre Aussage daher sehr kritisch zu Kenntnis nehmen.

Mit freundlichen Grüssen

RA Oliver Martin

Ergänzung vom Anwalt 13. Dezember 2006 | 21:30

Ergänzung:
Die Begrenzung auf das PLZ Gebiet haben Sie wohl später eingestellt oder zurückgenommen, ansonsten hätte ich die Frage gar nicht sperren können. Aber für eine erste Orientierung dürfte meine Antwort genügen.

Mit freundlichen Grüssen

RA Oliver Martin

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