Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hinterbliebenen- und Ausgleichsrente nach dem BVG sind von der Witwenrente im Hinblick auf die Anrechnung bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu unterscheiden. Sie werden nämlich nicht angerechnet.
Dies gilt übrigens für alle Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder solche, die in entsprechender Anwendung des BVG gewährt werden wie auch Blindengeld oder Verletztenrente.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Danke, es hat mir weitergeholfen.
Ich nehme nach Ihrer Antwort an, das demnach auch sämtliche Nachzahlungen aus BVG (egal in welcher Höhe) nicht als anrechenbares Einkommen bei Harz4 zu werten sind!?
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
auch Nachzahlungen aus dem BVG werden nicht berücksichtigt werden können (s. Eicher/Spellbrink - Kommentar zum SGB II, § 11 Rn 11).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt