Sehr gehrte Ratsuchende,
ich gehe davon aus, dass Sie mit Ihrem ehemaligen Lebenspartner keinen Untermietvertrag geschlossen haben. Denn dann müssten Sie selbstrständlich formal kündigen und die Kündigungsfrist einhalten.
Haben Sie keinen Untermietvertrag geschlossen, so brauchen Sie auch nicht zu kündigen, da dann kein Vertragsverhältnis besteht, das gekündigt werden könnte.
Sie können Ihn also - im Volksmund gesprochen - einfach rauswerfen. Fordern Sie ihn - am besten schriftlich - zum Auszug auf und setzen Sie ihm hierfür eine angemessene Frist von einigen Wochen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte