Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Bei Betriebswohnungen gelten zu Gunsten des Vermieters unter bestimmten Voraussetzungen verkürzte Kündigungsfristen neben den gewöhnlichen Kündigungsfristen.
Ihr Vermieter hat Ihnen zum 31.12.2008 gekündigt. Ob diese Kündigung der vorgeschriebenen Form entspricht und eine durchgreifende Begründung vorliegt, kann an Hand Ihrer Aussagen nicht beurteilt werden.
Im Rahmen einer ordentlichen Kündigung ist die Kündigung gemäß § 573c BGB
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Legt man selbst das Datum des Schreibens und nicht des Zugangs zu Grunde, ist eine Kündigung zum 31.12.2008 nicht möglich, sondern erst zum 31.01.2009. Weiterhin ist zu beachten, dass sich gemäß § 579 c Abs. 1 S. 2 BGB
die Kündigungsfristen für den Vermieter nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate verlängern. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur unter Kenntnis einer eventuellen Veränderung des mietvertraglichen Verhältnisses durch den Auszug Ihres Vaters beurteilt werden.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 08.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Pietrzyk,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Was benötigen Sie oder auch einer Ihrer Kollegen, um uns eine genaue Auskunft zu geben.
Mein Vater arbeitet immernoch in der Firma, die Miete von unserer Wohnung wird direkt immer von seinem Gehalt abgezogen.
Auf seinen Gehalsabrechnungen steht auch immernoch unsere Adresse.
Meine Mutter sagte mir gerade, das es nur mündlich gehiessen hat, das dies eine Betriebswohnung ist. Schriftlich liegt nichts vor. Aber einen Mietvertrag gibt es nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Sofern es sich nicht um eine Betriebswohnung handelt geltend die in der Antwort genannten Kündigungsfristen.
Sollte es sich um eine Betriebswohnung handeln und der Dienstvertrag nicht gekündigt sein, ist die genannte Frist auch auf Betriebwohnungen anwendbar.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin