Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 573c Abs. 1 BGB
i.V.m. Art. 229
§ 3 Abs. 10 EGBGB können Sie unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses stets mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung ist danach spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Ob Sie Schönheitsreparaturen durchführen müssen, hängt von den Regelungen in Ihrem Mietvertrag ab und kann pauschal nicht beantwortet werden. Wenn Sie mir die Regelung zu den Schönheitsreparaturen mitteilen, dann kann ich hierzu eine Aussage treffen.
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