Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Gemäß § 573c Abs. 1 S. 1 BGB
beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter 3 Monate.
Gemäß § 573 Abs. 4 BGB
darf von dieser Regelung zu Lasten den Mieters nicht abgewichen werden.
2.
Da Ihr Mietvertrag aber vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, der Vermieterwechsel ändert wegen § 566 BGB
(Kauf bricht nicht Miete) daran nichts, ist Art. 229
§ 3 Abs. 10 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) zu beachten.
a) Ausnahme von § 573c BGB
Bei vor dem 01.09.2001 vereinbarten Kündigungsfristen gelten grundsätzlich die vereinbarten Fristen (Art. 229
§ 3 Abs. 10 S. 1 EGBGB).
b) Rückausnahme
Art. 229
§ 3 Abs. 10 S. 2 EGBGB macht davon aber wiederum eine Ausnahme und es gilt die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 S. 1 BGB
, wenn die Kündigungsfristen durch AGB vereinbart wurden und die Kündigungserklärung ab dem 01.05.2005 zugeht.
3. Ergebnis
Da in Ihrem Fall die gestaffelten Kündigungsfristen vorformuliert und nicht individuell ausgehandelt waren (und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen sind) und Sie die Kündigung nach 2005 erklären, gilt für Sie die dreimontige Kündigungsfrist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 08.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen