Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie einen unbefristeten Mietvertrag haben. Bei unbefristeten Mietverträgen über Wohnraum gilt grundsätzlich die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 573 c BGB
. Diese Frist gilt auch für (Alt)-Mietverträge -wie in Ihrem Fall -, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden.
Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt dann, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters eine längere Frist vereinbart wurde und diese nicht länger ist als die alten Kündigungsfristen. Die Beweislast für eine solche Individualvereinbarung trägt der Vermieter. Evtl. kann er dies beweisen, wenn ein handschriftlicher Zusatz zum Mietvertrag existiert.
Die alten Fristen vor dem 01.06.2005 waren: jeweilige Verlängerung der 3 Monate um weitere 3 Monate nach 5, 8, 10 Jahren.
Wenn Sie eine solche Individualvereinbarung mit dem Vermieter abgeschlossen haben sollten, wäre die von Ihnen genannte Kündigungsfrist von 1 Jahr wirksam und Sie müssten diese Frist dann auch einhalten.
Falls aber eine solche Individualvereinbarung nicht vorliegen sollte, können Sie unter Beachtung der oben genannten Frist von 3 Monaten den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben
Mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
Rechtsanwältin
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