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Lebensmittelpunkt, Aufenthaltsdauer in Deutschland

14. Oktober 2012 21:56 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren
Ich wurde vor Jahren von meiner Frau geschieden, bin in ein Nicht EU Land mit DBA nach MA ausgewandert und habe mich in Deutschland ab- und im neuen Land angemeldet. Meine Bindungen an Deutschland bestehen noch insoweit, als ich von dort Rente beziehe und noch ein Haus mit einer vermieteten Einliegerwohnung, somit wohl noch eine Wohnstätte habe. In dem Nicht EU Land halte ich mich mehr als 6 Monate im Jahr auf, beziehe dort ein kleines Einkommen, bin dort krankenversichert, im Verein aktiv und habe dort meinen Freundeskreis. Ich verstehe es so, dass ich wegen des Hauses einen Wohnsitz sowohl in Deutschland als auch in diesem Land habe. Nach dem DBA kommt es bei Doppelwohnsitz für die Frage, ob ich noch in Deutschland voll steuerpflichtig bin auf den Lebensmittelpunkt an. Diesen sehe ich eher in dem neuen Land, so dass ich in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig wäre. Wie lange darf ich mich in Deutschland aufhalten, ohne Gefahr zu laufen, voll steuerpflichtig zu werden?
Mit freundlichen Grüßen

14. Oktober 2012 | 23:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Ein Wohnsitz in Deutschland begründet in der Regel eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Soweit Sie einen weiteren Wohnsitz und Ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat haben, begründen Sie damit in beide eine unbeschränkte Steuerpflicht, die dann über das Doppelbesteuerungsabkommen reguliert wird.

Grundsätzlich wird die Rente in Deutschland versteuert, ebenso die Einnahmen aus der Vermietung. Die Einnahmen in dem anderen Staat werden im Rahmen des Progressionsvorbehaltes bei der Ermittlung des Steuersatzes in Deutschland Berücksichtigung finden.
In Abgrenzung zur Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 9 AO , greifen bei den Doppelbesteuerungsabkommen die sog. 183 Tage Regelung. Danach wird auch ein Gehalt, welches im Ausland erzielt wird in Deutschland versteuert, wenn Sie sich mehr als 183 Tage in Deutschland aufhalten. Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber sich in dem anderen Staat befindet. Dann findet die 183 Tage Regelung keine Anwendung. Anwendung findet diese Regelung, wenn Sie beispielsweise von einem Deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsendet wurden.

Daher kommt es nach meiner Ansicht hier nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes an, da die Rente und die Mieteinnahmen ohnehin in Deutschland versteuert werden und die Einnahmen im anderen Staat versteuert werden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen bei Nachfragen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 15. Oktober 2012 | 00:21

Vielen Dank für die Antwort. Wie sieht es aus, wenn das im Nicht EU Land erzielte Einkommen kein Arbeitseinkommen, sondern Zinseinkommen ist.
Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Oktober 2012 | 10:14

Vielen Dank für die Rückmeldung.

In diesem Falle beliebt es bei meinen Ausführungen.

"Daher kommt es nach meiner Ansicht hier nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes an, da die Rente und die Mieteinnahmen ohnehin in Deutschland versteuert werden und die Einnahmen im anderen Staat versteuert werden."

Die Zinseinnahmen wirken allenfalls auf die Progression aus. Die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland hat hierauf keine Auswirkungen.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON

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