Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten. Beachten Sie dabei, dass jede Änderung oder Auslassung des Sachverhaltes für die rechtliche Lösung enorme Auswirkung haben kann:
Entscheidend ist in Ihrem Fall, wo Sie für die Zeit der Entsendung ihren Lebensmittelpunkt haben.
Dies ist grundsätzlich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, die sich nach §§ 8
und 9 AO
bestimmen.
Bei ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern ist ein inländischer Wohnsitz zu vermuten, wenn die Wohnung im Inland beibehalten wird und deren Benutzung jederzeit möglich ist. Dies kann je nachdem auch dann der Fall sein, wenn sie während des Auslandsaufenthalts kurzfristig (bis zu sechs Monaten) zwischenvermietet wird, um sie nach der Rückkehr wieder zu benutzen. Wird dagegen die Wohnung definitiv gekündigt oder verkauft, wird der Wohnsitz regelmäßig aufgegeben. Bei Eheleuten gilt, dass ein Ehegatte - sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben - dieser seinen Wohnsitz prinzipiell dort hat, wo seine Familie lebt.
Wenn Sie aus Deutschland wegziehen und Ihre bisherige Wohnung komplett aufgeben und auch keiner der anderen oben genannten Fälle vorliegt, dann haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland mehr und sind deswegen in Deutschland auch nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 EStG
).
Nach Ihren Angaben werden Sie stattdessen Ihren Lebensmittelpunkt für die 2 Jahre komplett nach Dubai verlagern. Dadurch werden Sie in den VAE als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen in diesem Falle nur noch der Besteuerung in den VAE, nach den dortigen rechtlichen Bestimmungen.
Unerheblich ist in Ihrem Falle die von Ihnen genannten 183-Tage-Regel. Diese würde nur gelten, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland behalten würden und weniger als 183 Tage im Jahr in den VAE arbeiten würden. In diesem Falle würden die kompletten Einkünfte weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben, obwohl sie in den VAE erwirtschaftet würden (Art. 15 II DBA VAE). Da Sie Ihren Lebensmittelpunkt aber komplett in die VAE verlagern, gilt die Regel für Ihren Fall nicht.
Für die Zeit bis zum 26. Juli 2014 müssen Sie noch eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben. Für die Zeit danach besteht diese Pflicht mangels oben beschriebener unbeschränkter Steuerpflicht nicht mehr. Etwas anderes gilt für etwaige andere Einkünfte (Vermietung, Dividenden etc.), die Sie in Deutschland erzielen. Diese wären u.U. weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Barzik,
zunächst möchte ich mich für die schnelle Antwort bedanken.
Außer ein Punkt ist alles klar und sehr verständlich. Meine 3. Frage:
Da mein Payroll in Deutschland bleiben wird(weil sie wegen einige interne Sachen nicht nach Dubai umgestellt werden kann), wird die Firma mein Gehalt an einem lokalen Bankkonto (nach Dubai überwiesen, entweder in Dirhams oder €) bezahlen.
Bin ich in diesem Fall Steuerpflichtig oder hat es damit nichts zutun, weil ich kein Wohnsitz habe und mich in Deutschland abmelde?
Wenn die Firma mein Gehalt in meinem deutschen Konto bezahlt, wird es die Situation ändern?
Über Ihre Hilfe würde ich mich sehr freuen!
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrem Falle spielt das keine Rolle, da Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben haben. Die Steuerpflicht richtet sich grundsätzlich nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers, sondern nach dem Ort Ihrer Tätigkeit (Tätigkeitsstaat). Und dies ist in Ihrem Fall die VAE.
Die Bezahlung durch Ihren Arbeitgeber würde nur dann eine Rolle spielen, wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland behalten würden und daher weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wären.
Dahingehend regelt Art. 15 II DBA VAE unter in Ihrem Falle nicht einschlägigen Bedingungen, dass das Besteuerungsrecht bei entsendeten Mitarbeitern bei Deutschland verbleiben würde. Dies gilt jedoch in Ihrem Falle wegen des oben dargestellten Wechsels des Lebensmittelpunktes nicht.