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Leasingrückgabe / Offene Forderung

23. Februar 2012 03:06 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Ich habe in 2008 einen Leasingwagen zurückgegeben (Kilometerleasing) - dabei wurden in einem Rückgabeprotokoll Mängel am Fahrzeug festgehalten und sollten von mir gesondert bezahlt werden (geringes Profil auf Reifen, kleinere Kratzer an den Felgen, nicht gemachte Inspektion, etc. - tendenziell also eher normale Gebrauchsspuren).

Alles in allem summierte sich die von mir zusätzlich zu leistende Zahlung auf 2200 Euro (netto), leider habe ich es versäumt einen externen Gutachter hinzuziehen und das Rückgabeprotokoll so unterschrieben. Aufgrund eines Jobwechsels zu dieser Zeit, war ich auch nicht in der Lage die Rechnung zu bezahlen, weshalb ich auch die erste Mahnung ignorierte.

Danach habe ich bis zu einem Mahnbescheid Ende 2011 nichts mehr von der Sache gehört. Da ich es nicht direkt zuordnen konnte, und der Mahnbescheid auch keine detailierten Informationen enthielt, um was es eigentlich geht, habe ich diesem Mahnbescheid fristgerecht widersprochen.

Am 14.02.12 wurde mir nun vom Amtsgericht Hannover die Klageschrift zugestellt in der nun diese 2200EUR zzgl. Zinsen seit 2008 gefordert werden - da ich mich allerdings zur Zeit zum Studium in England befinde, habe ich dieses Dokument leider erst heute erhalten, da es mir nachgesendet werden musste (bin noch in DE gemeldet).

Ich weiß nun nicht so recht, was ich machen soll - macht es einen Unterschied, ob ich die Schuld anerkenne, also ein Anerkennungsurteil erwirke, oder die letzten verbleibenden Tage jetzt einfach verstreichen lasse?

Macht es u.u. Sinn mit anwaltlicher Hilfe auf einen Vergleich hinzuarbeiten, mglw. aufgrund der normalen "Gebrauchsspuren" die vermutlich zu hoch angesetzt worden sind? Oder gibt es ggf. eine andere Möglichkeit diesen Betrag zu mindern, da ich aktuell als Student auch nicht dazu in der Lage bin 2200EUR in einem Rutsch zu bezahlen.

Ich bin wie gesagt nicht abgeneigt, einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen - allerdings bin ich mir auch nicht ganz darueber im Klaren, welche Kosten dann auf mich zukommen und ob ein Vergleich nicht letzendlich teurer wird, so er denn ueberhaupt in Betracht kommt?!


23. Februar 2012 | 06:32

Antwort

von


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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Aufgrund des von Ihnen eingelegten Widerspruch gegen den Mahnbescheid befinden Sie sich im streitigen Verfahren.

Auch jetzt können Sie natürlich in verschiedener Hinsicht reagieren:

Sie können sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen, müssen dann aber begründen, warum Sie nach Ihrer Meinung nicht zahlungspflichtig sind.

Ob eine Verteidigung gegen den Anspruch Erfolg versprechend ist, kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Angesichts des von Ihnen unterzeichneten Rückgabeprotokolls erscheint die Erfolgsaussicht eher gering.

Wenn Sie gegen die Forderung als solche keine Einwendungen haben, außer der Vermutung, der Betrag sei zu hoch angesetzt, sollten Sie sich gut überlegen, das Verfahren streitig durchzuführen, denn gegebenenfalls wird durch einen Gutachter ermittelt, in welcher Höhe tatsächlich Schäden vorhanden sind.

Die Kosten dieses Gutachters tragen die Prozessparteien dann ebenfalls im Verhältnis des Obsiegen und Verlieren.


Sie können sich passiv verhalten, dann ergeht gegen Sie ein Versäumnisurteil, in dem Sie verurteilt werden.

Im Falle des Anerkenntnisses ergeht ein Anerkenntnisurteil.


Natürlich kann versucht werden, mit der Gegenseite eine Teil- und/oder Ratenzahlung zu vereinbaren, allerdings würde dies wiederum weitere Kosten in Höhe der Einigungsgebühr verursachen.

Alternativ könnten Sie versuchen, den Betrag irgendwo kostengünstig als Darlehen aufzunehmen, um diese Forderung zu tilgen. Möglicherweise ist das günstiger.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2012 | 14:19

Hallo,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich habe noch zwei kleine Nachfragen:

Gibt es rechtlich oder von der Kostenseite her einen Unterschied zwischen dem Anerkenntnis- und dem Versäumnisurteil?

Teil- und/oder Ratenzahlungen können auch noch nach der Verurteilung mit der Gegenparteil ausgehandelt werden?


Vielen Danke & viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2012 | 15:36

Ja, es gibt einen Unterschied bei den Gerichtskosten.

Anerkenntnisurtei = 1 Gerichtsgebühr
Versäumnisurteil = 3 Gerichtsgebühren.

Ratenzahlungen können jederzeit ausgehandelt werden.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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