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Lange Kündigungsfrist im Geschäftsführervertrag zulässig?

| 21. September 2010 22:58 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Ist es zulässig, in meinem Geschäftsführervertrag eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zu haben, die über das BGB § 622 hinausgeht?

Es ist grundsätzlich zulässig, eine längere Kündigungsfrist als gesetzlich vorgeschrieben zu vereinbaren, solange sie für beide Seiten gilt. Als Geschäftsführer gelten für Sie in der Regel nicht die Kündigungsfristen des Arbeitsrechts. Daher ist die in Ihrem Vertrag festgelegte Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.

Hallo,

ich bin einer der zwei Geschäftsführer einer GmbH. Ich würde gerne meinen Geschäftsführervertrag kündigen und mein Amt als Geschäftsführer niederlegen. Ich bin seit ca. 2006 Geschäftsführer dieses Unternehmens.

In meinem Geschäftsführervertrag ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten (beidseitig) vereinbart worden. Ich würde gerne kündigen und das Unternehmen früher verlassen, zum Beispiel nach zwei oder drei Monaten.

Ich kann jetzt natürlich auf die Kulanz des Co-Geschäftsführers und der Gesellschafterversammlung hoffen und eine frühere Aufhebung vereinbaren.

Aber vorab eine Frage: ist eine Kündigungsdauer von sechs Monaten, die deutlich über das BGB § 622 hinausgeht, überhaupt zulässig? (auch wenn das BGB § 622 wohl nur teilweise Anwendungen finden kann, da BGB § 621 gilt). Ich finde sechs Monate eine sehr lange Zeit. Wäre eine verkürzte Kündigungsdauer durch diesen Paragraphen auch ohne die Zustimmung der anderen Organe durchsetzbar?

Danke

21. September 2010 | 23:14

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich ist es durchaus zulässig, für beide Seiten eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist zu vereinbaren.

Nach § 622 Absatz 6 BGB ist die Vereinbarung einer längeren Frist möglich, wenn dies für beide Seiten gilt.

Nach § 621 BGB gelten aber andere Fristen, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt.

In der Regel ist der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, so dass nicht das klassische Arbeitsrecht Anwendung findet. Ausnahmen sind äußerst selten. Ein Geschäftsführer kann Arbeitnehmer sein, wenn die konkrete Vertragsgestaltung für einen Geschäftsführer eine außergewöhnliche Einengung seiner rechtlichen Befugnisse enthält, insbesondere betrifft dies die Frage der Weisungsgebundenheit.

Grundsätzlich steht es den Parteien des Geschäftsführervertrages aber frei, eine längere als die normale vierwöchige Kündigungsfrist zu vereinbaren. Daher sind auch die sechs Monate durchaus zulässig.

Die Kündigung ist an alle Gesellschafter zu richten. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Fristen hat sich der BGH für die Geltung der Kündigungsfristen des normalen Dienstvertragsrechts ausgesprochen. Das bedeutet bei einer Dauer von weniger als 2 Jahren kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Die weiteren Frist betragen wie folgt:

2-5 Jahre 1 Monat zum Monatsende, 5-8 Jahre 2 Monate zum Monatsende, 8-10 Jahre 3 Monate zum Monatsende, 10-12 Jahre 4 Monate zum Monatsende, 12-15 Jahre 5 Monate zum Monatsende, 15-20 Jahre 6 Monate zum Monatsende, ab 20 Jahre 7 Monate zum Monatsende.

Dies gilt aber nur, soweit im Vertrag keine Frist vereinbart ist.

Der Vertrag kann von den Fristen also auch abweichende Regelungen treffen, allerdings kann die Mindestfrist von 4 Wochen bei Geschäftsführern, die nicht maßgeblich an der GmbH beteiligt sind nicht unterschritten werden.

In Ihrem Fall sind Sie im Ergebnis an die 6 Monate gebunden. Anderenfalls bleibt Ihnen nur, um einen Aufhebungsvertrag zu ersuchen.

Zur Sicherheit, zu Beweiszwecken und weil es das Gesetz verlangt, muss der Aufhebungsvertrag immer schriftlich abgefasst werden. Wird diese Schriftform nicht eingehalten, ist der Aufhebungsvertrag nichtig und das Anstellungsverhältnis besteht fort.

Im Einzelnen sollten folgende Punkte in dem Vertrag geregelt werden:

- Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
- Eine mögliche Abfindung.
- Freistellung.
- Urlaubsabgeltung, offene Vergütung, Entgeltfortzahlung.
- Rückgabe von Arbeitsmitteln (falls erforderlich).
- Wettbewerbsverbot (falls erforderlich).
- Zeugnis.
- Betriebliche Altersvorsorge (falls erforderlich).
- Belehrung über sozialrechtliche Folgen, wie Sperre von der Agentur für Arbeit.
- Erledigungsklausel.
- Salvatorische Klausel.
- Unterschriften.

Da es auch beim Aufhebungsvertrag eine Menge zu beachten gibt, sollten Sie unbedingt rechtzeitig einen Rechtsanwalt damit beauftragen, einen entsprechenden Vertragsentwurf zu prüfen oder einen – Ihren Bedürfnissen entsprechenden – Vertrag zu entwerfen.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Bewertung des Fragestellers 22. September 2010 | 13:43

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