Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Landratsamt/Stadt Dachau: Feststellungsverfahren zu Hausverbot in Schule

27. Juli 2025 23:02 |
Preis: 40,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


02:15

Eine neu zu errichtende Flüchtlingsunterkunft im Landkreis Dachau soll bei deren Errichtung einen Internetanschluss von der Dachauer Citycom erhalten, die ein Unternehmen der Stadtwerke Dachau und (indirekt) Stadtwerke Rosenheim ist. Das Vorhaben der Anbindung ans Internet durch die Dachauer Citycom wird aufgrund unklarer Ursachen aufgegeben, so dass die Unterkunft ohne jegliche Telekommunikationserschließung da steht. Der Erichter der Flüchtlingsunterkunft beauftragt mich daraufhin der Erschließung auf alternativem Wege. In der Abklärung hierzu wird die Realschule in Dachau durch von Landrat persönlich vorgeschlagen, nachdem ich mit diesem direkten Kontakt per E-Mail hatte, und vom Landratsamt wird daraufhin ein Termin vorgeschlagen und mit mir vereinbart. Daraufhin treffe ich mich mit drei Personen in der besagte Schule, einer vom Tiefbauamt des Landratsamtes und zwei weiter vermutlich von der Kommune, und es wird aus meiner Sicht vom Vertreter des Tiefbauamt des Landratsamtes versucht über unnötige Vorgaben versucht das ganze möglichst teuer zu machen um es unwirtschaftlich zu gestalten. Insbesondere werden an allen Stellen, wo Strom notwendig ist, eigene Stromkästen vorgeschrieben mit der Angabe dies wäre gesetzlich notwendig. Ich habe daraufhin den Termin abgebrochen und bin gegangen.

Danach habe ich dann eine Nachfrage per E-Mail, mit dem Tiefbauamt als Adressaten als auch den Landrat, recht spitzfindig formuliert verschickt, wie genau diese gesetzlichen Notwendigkeiten nachzulesen sind. Es kam keine Antwort.

Der Erichter der Flüchtlingsunterkunft hat nun dennoch diesen Weg mit einem anderen Partner weiter verfolgt, dieser kann allerdings lediglich die technischen Einrichtungen erfüllen aber nicht die Internetverbindung realisieren. Hierfür möchte mich der Erichter der Flüchtlingsunterkunft nun beauftragen, hat allerdings über Umwege erfahren dass ich Hausverbot für die Schule habe.

1. Gibt es so etwas wie ein Feststellungsverfahren, in dem ich die verschiedenen Behörden hierzu zu einer schriftlichen und verbindlichen Aussage bringen kann, ob ich nun ein Hausverbot habe oder nicht?

2. Wenn diese keinen Rechtsgrund liefern, kann und muss dann die Behörde erst um einen Rechtsgrund verklagen oder reicht das schon aus um dagegen vorzugehen?

3. Wie genau sollte ich wann gegen die jeweilige Behörde bezüglich dieses Hausverbotes vorgehen, dass ich ja nur vom Höhrensagen kenne?

27. Juli 2025 | 23:26

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Gibt es ein Feststellungsverfahren, um eine verbindliche Auskunft über das Hausverbot zu erhalten?

Ein förmliches Feststellungsverfahren im Sinne eines allgemeinen Verwaltungsverfahrens, das Behörden zwingt, eine verbindliche schriftliche Auskunft über das Bestehen eines Hausverbots zu erteilen, ist nicht ausdrücklich vorgesehen.
Allerdings haben Sie als Betroffener ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob und auf welcher Grundlage ein Hausverbot gegen Sie besteht. Sie können daher eine förmliche schriftliche Anfrage an die Schule bzw. das Landratsamt richten und um Auskunft bitten, ob ein Hausverbot gegen Sie besteht, wer dieses ausgesprochen hat, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung.

So können Sie Ihr Auskunftsverlangen mit Ihrem berechtigten Interesse als unmittelbar Betroffener begründen und Akteneinsicht nach § 29 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) verlangen. Die Behörde ist verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen, sofern dem keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. Wird die Auskunft oder Akteneinsicht verweigert, können Sie gegen die Verweigerung Rechtsbehelfe prüfen.

2. Muss die Behörde einen Rechtsgrund für das Hausverbot liefern und wie ist vorzugehen, wenn keiner genannt wird?

Ein Hausverbot in einer öffentlichen Einrichtung wie einer Schule ist ein Verwaltungsakt, der einer Begründung bedarf. Der Schulleiter (bzw. die zuständige Behörde) kann nicht einfach so ein Hausverbot erteilen, sondern muss dieses begründen und notfalls vor Gericht verteidigen. Wird Ihnen kein Rechtsgrund genannt, können Sie auf Rücknahme des Hausverbots klagen. Die Behörde muss dann im Verfahren darlegen, auf welcher Grundlage das Hausverbot erteilt wurde.

Wenn Ihnen das Hausverbot nur "vom Hörensagen" bekannt ist, sollten Sie zunächst – wie oben beschrieben – eine schriftliche Auskunft verlangen. Erst wenn Ihnen ein Hausverbot tatsächlich bestätigt wird, können Sie dagegen vorgehen.

Der richtige Weg ist, zunächst eine schriftliche Anfrage an die Schule und das Landratsamt zu richten und um Auskunft über das Bestehen und die Begründung eines Hausverbots zu bitten. Verweisen Sie auf Ihr berechtigtes Interesse und ggf. auf Ihr Recht auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG). Wird Ihnen das Hausverbot bestätigt, können Sie – sofern Sie das Hausverbot für rechtswidrig halten – Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einlegen. Die Frist hierfür beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe (§ 70 VwGO).

Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Im Rahmen des Verfahrens muss die Behörde die Rechtmäßigkeit und die Gründe des Hausverbots darlegen und beweisen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juli 2025 | 23:29

"Die Frist hierfür beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe (§ 70 VwGO)."

Ab wann ist es mir den bekannt? Zählt auch schon das Hörensagen, oder dass der Schulleiter davon wusste? Oder erst wenn es mir nachweisbar offiziell zugegangen ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juli 2025 | 02:15

Sehr geehrter Fragesteller,

die Frist für den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, wie etwa ein Hausverbot durch eine Schule, beträgt gemäß § 70 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Entscheidend ist, wann Ihnen der Verwaltungsakt tatsächlich bekanntgegeben wurde.

Die Bekanntgabe erfolgt grundsätzlich dann, wenn der Verwaltungsakt so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass Sie ohne Weiteres davon Kenntnis nehmen können. Das bedeutet, der Verwaltungsakt muss Ihnen persönlich zugegangen sein, etwa durch Übergabe eines Schreibens, Zustellung per Post oder durch eine mündliche Mitteilung, die eindeutig an Sie gerichtet ist.

Hörensagen – also die bloße Information durch Dritte, dass ein Hausverbot gegen Sie bestehen soll – reicht für den Fristbeginn nicht aus. Auch das bloße Wissen des Schulleiters oder anderer Personen über ein Hausverbot löst die Frist nicht aus, solange Sie selbst nicht offiziell und nachweisbar davon in Kenntnis gesetzt wurden.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

(3171)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER