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Verdienstausfall Elternteil - Schüler musste ohne Grund von Schule abgeholt werden

| 5. Mai 2025 09:15 |
Preis: 55,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


10:52

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Fall: Mitarbeiterin wird von der Schule angerufen, sie müsse sofort ihr Kind abholen, dieses hätte einen Unfall gehabt. Die Mitarbeiterin beendet deshalb ihren Dienst kurz nach 10 Uhr. Ein anderer Mitarbeiter muss kurzfristig einspringen. In der Schule angekommen, stellt sich heraus, dass ihr Kind nicht betroffen war.
Die Mitarbeiterin kann jedoch ihren Dienst, aus organisatorischen Gründen, nicht wieder aufnehmen. Ihre Regelarbeitszeit geht von 08.00 - 16.00 Uhr.

Muss die Schule für diesen Verdienstausfall aufkommen? Kann der Arbeitgeber hier Schadensersatz von der Schule verlangen?

Vielen Dank und freundliche Grüße.

5. Mai 2025 | 10:17

Antwort

von


(1621)
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01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Der Arbeitgeber wird - vorbehaltlich der genauen Prüfung der Umstände - keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Schule / dem Schulträger haben.

Der Arbeitgeber hat zwar einen finanziellen Schaden, wenn er die Mitarbeiterin gemäß § 616 S. 1 BGB bezahlen muss, weil sie ohne ihr Verschulden an der Abreitsleistung gehindert ist.

Und der Anruf der Schule ist auch ursächlich für das Verlassen des Arbeitsplatzes.

Ein Schadensersatzanspruch setzt aber gemäß § 823 Abs. 1 BGB eine konkrete Rechtsgutsverletzung (wie Eigentum oder Gesundheit; ein bloßer Vermögensschaden genügt nicht) und ein schuldhaftes Handeln voraus.

Der Arbeitgeber müsste einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Schule beweisen.

Dass sich der Anruf/ die Unfallmeldung rückblickend als Fehlalarm herausgestellt hat, genügt für ein Fehlverhalten allein nicht.
Es müsste bewiesen werden, dass der Fehlalarm vorhersehbar und vermeidbar war.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. Mai 2025 | 10:34

Sehr geehrter Herr Eichhorn,

vielen Dank für Ihre zügige Antwort. Meine Nachfrage: Es kann auch nicht geltend gemacht werden, dass der Anruf an die Mitarbeiterin vermeidbar gewesen wäre, wenn die Schule sich genau erkundigt hätte, um welches Kind es geht? Ich meine, dass es hier auch eine Sorgfaltspflicht der Schule gibt, gerade bei Unfallmeldungen genau hinzuschauen, was passiert und wer betroffen ist.

Danke und freundliche Grüße.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Mai 2025 | 10:52

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Auch wenn Sie eine Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der konkreten Umstände nachweisen können und hier ist auch eine wertende Betrachtung (Eilbedürftigkeit der Meldung, Schwere der potentiellen Unfallfolgen) vorzunehmen, wird nicht erfolgreich Schadensersatz geltend gemacht werden können, weil durch den Telefonanruf kein unmittelbaren Eingriff in den Betrieb vorliegt. Leider.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. Mai 2025 | 10:59

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Herr Eichhorn hat meine Frage schnell, kompetent, verständlich und in angemessener Ausführung beantwortet. Von mir deshalb volle Punktzahl und Weiterempfehlung. Vielen Dank, Herr Eichhorn.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. Mai 2025
5/5,0

Herr Eichhorn hat meine Frage schnell, kompetent, verständlich und in angemessener Ausführung beantwortet. Von mir deshalb volle Punktzahl und Weiterempfehlung. Vielen Dank, Herr Eichhorn.


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