Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Der Arbeitgeber wird - vorbehaltlich der genauen Prüfung der Umstände - keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Schule / dem Schulträger haben.
Der Arbeitgeber hat zwar einen finanziellen Schaden, wenn er die Mitarbeiterin gemäß § 616 S. 1 BGB bezahlen muss, weil sie ohne ihr Verschulden an der Abreitsleistung gehindert ist.
Und der Anruf der Schule ist auch ursächlich für das Verlassen des Arbeitsplatzes.
Ein Schadensersatzanspruch setzt aber gemäß § 823 Abs. 1 BGB eine konkrete Rechtsgutsverletzung (wie Eigentum oder Gesundheit; ein bloßer Vermögensschaden genügt nicht) und ein schuldhaftes Handeln voraus.
Der Arbeitgeber müsste einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Schule beweisen.
Dass sich der Anruf/ die Unfallmeldung rückblickend als Fehlalarm herausgestellt hat, genügt für ein Fehlverhalten allein nicht.
Es müsste bewiesen werden, dass der Fehlalarm vorhersehbar und vermeidbar war.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für Ihre zügige Antwort. Meine Nachfrage: Es kann auch nicht geltend gemacht werden, dass der Anruf an die Mitarbeiterin vermeidbar gewesen wäre, wenn die Schule sich genau erkundigt hätte, um welches Kind es geht? Ich meine, dass es hier auch eine Sorgfaltspflicht der Schule gibt, gerade bei Unfallmeldungen genau hinzuschauen, was passiert und wer betroffen ist.
Danke und freundliche Grüße.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Auch wenn Sie eine Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der konkreten Umstände nachweisen können und hier ist auch eine wertende Betrachtung (Eilbedürftigkeit der Meldung, Schwere der potentiellen Unfallfolgen) vorzunehmen, wird nicht erfolgreich Schadensersatz geltend gemacht werden können, weil durch den Telefonanruf kein unmittelbaren Eingriff in den Betrieb vorliegt. Leider.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt