Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass der Vater der Freundin nicht gewerbsmäßig Waren einlagert.
Grundsätzlich wird man schadenersatzpflichtig, wenn man vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines Dritten beschädigt. Diese Schadensersatzpflicht kann sich aus Vertrag, hier z. Bsp. Lagervertrag, oder aus Gesetz, z. Bsp. § 823 BGB
, ergeben.
In Ihrem Falle müsste zuerst geklärt werden wer Ihre Gegenstände beschädigt hat.
Dies kann z. Bsp. durch falsche Einlagerung (möglicherweise Verschulden durch den Vater der Freundin) oder durch die Leerung des Lagers durch einen Dritten erfolgt sein.
Darüber hinaus erfolgte die Einlagerung, so ich Sie richtig verstanden habe, für Sie kostenlos. Sodass der Vertrag mit dem Vater der Freundin als sogenanntes Gefälligkeitsgeschäft eingestuft werden könnte, mit der Folge, dass in diesem Falle der Vater der Freundin nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften würde.
Allein die Kündigung des Lagervertrages durch die Auffforderung zum Entfernen Ihrer Sachen, berechtigt den Vater der Freundin jedoch nicht mit Ihren Gegenständen gleichgültig umzugehen und diese der Gefahr der Beschädigung auszusetzen.
Rechtlich können Sie vom Vater der Freundin Schadenserstaz fordern, da Sie die Gegenstände komplett und unbeschädigt übergeben haben und er durch den Lagervertrag eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lagerung übernommen hat. Im Zweifel müssen sie jedoch nachweisen, dass er schuldhaft gehandelt hat.
Ihre konkreten Erfolgschancen können im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer Angaben jedoch nicht eingeschätzt werden. Ich halte eine Klage jedoch nicht für aussichtslos.
Ich empfehle Ihnen jedoch damit einen Kollegen vor Ort zu beauftragen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Recht herzlichen Dank für ihre detaillierte Antwort, die mir in diesem Rahmen schon viel weiter hilft. Trotzdem mache ich von der Möglichkeit einer Nachfrage gebrauch.
In ihrer Antwort schreiben sie über einen Lagervertrag. Ist so ein Lagervertrag zwingend schriftlich zu machen oder zählt hier auch der "mündliche Vertrag"? Bei der Abholung wurde nichts schriftliches verfasst.
Besten Dank für ihre rasche Antwort
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Lagervertrag kann, wie die meisten Verträge, formfrei, d.h. auch mündlich, abgeschlossen werden. Damit ist er auch ohne "schriftliches" wirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -