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Defekt an Gerät nach Leihstellung an Kunden, kein Schuldzugeständnis

31. August 2021 10:53 |
Preis: 25,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo liebe Anwaltschaft,

wir verleihen hochwertige Audiogeräte (hier 5.000 Euro Warenwert) an Kunden kostenfrei zum Test mit definierten Zeiten um 7-10 Tage. Lediglich ein Leihauftrag ist zu unterzeichnen in dem definiert ist, dass die Ware in einwandfreiem Zustand übergeben wird und etwaige Schäden während des Tests, die nach der Annahme des Gerätes durch einen Versender entstehen, zu Lasten des Leihnehmers gehen.

Nun hat ein Kunde ein Gerät seit 10 Tagen und nun da der Rückversand ansteht, berichtet er, dass das Gerät einen Gehäuseschaden (Reparaturkosten 600 Euro) hat und dies schon beim Eintreffen so war und ihn keine Schuld trifft. Es gab zuvor auch Kommunikation in Form von E-Mail und Telefonaten - von einem Schaden wurde aber die kompletten 10 Tage nicht berichtet. Er hätte auch einen Zeugen der beim Auspacken vor 10 Tagen dabei war und den Schaden bestätigen könnte.

Meine Frage: Hat er somit seine Sorgfaltspflicht verletzt und muss er für die Reparatur aufkommen ? Gibt es andere Kriterien die ihn hier in die Schuld bringen oder ist er auch nach 10 Tagen noch im "Recht" mit der Behauptung, er habe es nicht kaputt gemacht und wir als Händler bleiben auf dem Schaden sitzen ?

31. August 2021 | 11:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ich gehe davon aus, dass Sie die Geräte aufgrund eines schriftlichen Vertrages verleihen. Ich biete Ihnen an, dass Sie mir den Vertrag zur Prüfung -ohne dass für Sie Mehrkosten entstehen- an meine email-Adresse direkt zur Prüfung übersenden.

Sollten Sie keine schriftlichen Vereinbarungen treffen, in denen im einzelnen die Frage der Haftung des Entleihers geregelt ist, so gelten die Vorschriften der §§ 598 ff. BGB.

Nach § 604 BGB ist der Entleiher zur Rückgabe der geliehenen Sache verpflichtet und gem. § 603 BGB verpflichtet, die geliehene Sache nur zum vertragsgemäßen Gebrauch zu benutzen.

Gibt der Entleiher, also Ihr Kunde, die Sache nicht im vertragsgemäßen Zustand zurück, weil sie beschädigt ist, so haftet er gem. § 280 BGB. Dass der Entleiher den Schaden schuldhaft verursacht hat, wird nach dem Gesetz vermutet, so dass es Sache Ihres Kunden ist, entweder ein fehlendes Verschulden an dem Gehäuseschaden zu beweisen oder aber zu beweisen, dass er das Gerät bereits bei Übergabe beschädigt erhalten hat (vgl. etwa: OLG Koblenz Az. 10 U 1705/06). Da er sich über einen Zeitraum von 10 Tagen diesbezüglich nicht gemeldet hat und Sie ggf. Übergabeprotokolle verwenden, dürfte ihm dieser Nachweis kaum gelingen, so dass der Kunde haftet.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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