Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie die Geräte aufgrund eines schriftlichen Vertrages verleihen. Ich biete Ihnen an, dass Sie mir den Vertrag zur Prüfung -ohne dass für Sie Mehrkosten entstehen- an meine email-Adresse direkt zur Prüfung übersenden.
Sollten Sie keine schriftlichen Vereinbarungen treffen, in denen im einzelnen die Frage der Haftung des Entleihers geregelt ist, so gelten die Vorschriften der §§ 598 ff. BGB.
Nach § 604 BGB ist der Entleiher zur Rückgabe der geliehenen Sache verpflichtet und gem. § 603 BGB verpflichtet, die geliehene Sache nur zum vertragsgemäßen Gebrauch zu benutzen.
Gibt der Entleiher, also Ihr Kunde, die Sache nicht im vertragsgemäßen Zustand zurück, weil sie beschädigt ist, so haftet er gem. § 280 BGB. Dass der Entleiher den Schaden schuldhaft verursacht hat, wird nach dem Gesetz vermutet, so dass es Sache Ihres Kunden ist, entweder ein fehlendes Verschulden an dem Gehäuseschaden zu beweisen oder aber zu beweisen, dass er das Gerät bereits bei Übergabe beschädigt erhalten hat (vgl. etwa: OLG Koblenz Az. 10 U 1705/06). Da er sich über einen Zeitraum von 10 Tagen diesbezüglich nicht gemeldet hat und Sie ggf. Übergabeprotokolle verwenden, dürfte ihm dieser Nachweis kaum gelingen, so dass der Kunde haftet.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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