Sehr geehrte Fragestellerin,
besten Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten darf:
Ihr Anliegen den Bereiche des Zivilrechts, konkret geht es um Haftungs- und Schadensersatzrecht.
Die zentrale Frage ist, ob die Einrichtung ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber Ihrem Sohn ausreichend nachgekommen ist. Als Pflegeeinrichtung besteht eine besondere Fürsorgepflicht für die Sicherheit und Unversehrtheit der betreuten Personen. Wenn Ihr Sohn trotz Helm eine Platzwunde erlitten hat, könnte dies auf eine Verletzung dieser Pflicht hindeuten, insbesondere wenn:
der Helm nicht korrekt getragen oder angepasst wurde,
Ihr Sohn unzureichend beaufsichtigt wurde,
oder Sicherheitsvorkehrungen in der Einrichtung nicht eingehalten wurden.
Die Einrichtung müsste nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine Verletzung zu verhindern.
Für ein mögliches Schmerzensgeld müssen folgende Punkte nachgewiesen werden:
Kausalität: Die Verletzung ist durch ein Fehlverhalten oder eine Unterlassung der Einrichtung entstanden.
Verschulden: Die Einrichtung hat fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzung und den daraus resultierenden Folgen ab (z. B. Schmerzen, Beeinträchtigung, möglicher Verdacht auf Gehirnerschütterung). Dokumentationen durch Arztberichte, Fotos der Verletzung und Ihre eigenen Aufzeichnungen sind hierfür entscheidend.
Die Chancen auf Schmerzensgeld hängen maßgeblich davon ab, ob nachgewiesen werden kann, dass die Einrichtung ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Hierfür wäre eine eingehendere Prüfung der Umstände notwendig.
Nach Ihrer bisherigen Schilderung ist völlig offen, wie sich das Geschehen zugetragen haben könnte.
Sie sollten daher zunächst alle Arztberichte, Fotos der Verletzung und Ihre eigenen Aufzeichnungen sammeln und die Einrichtung schriftlich dazu auffordern, Ihnen einen Unfallbericht zukommen zu lassen und sich zu den Geschehnissen zu äußern.
Nach einer Stellungnahme der Einrichtung kann man die Chancen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sicher besser einschätzen.
Einstweilen wünsche ich schöne Feiertage und viel Erfolg beim weiteren Vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Mauritz,
meine Frage wäre eine Allgemeine Frage.
Finde ich hier auch einen Anwalt der mich in meinem Anliegen berät oder bei außergerichtlichen Ansprüchen durch setzten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich können Sie hier auch Anwältinnen/Anwälte suchen und direkt anschreiben und anfragen, ob diese Ihr Mandat übernehmen möchten. Es dürfte sich für den Fall, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte, empfehlen, eine Kollegin oder einen Kollegen zu beauftragen, die/der aus Ihrem näheren Umkreis kommt. Falls Sie die Einrichtung verklagen müssten, müsste dies nämlich voraussichtlich an deren Sitz erfolgen und eine Gerichtsverhandlung müsste dann ebenfalls beim dortigen Amts- oder Landgericht durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz