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Lagebericht eines Geschäftsführers

12. September 2012 09:18 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Muss ein Geschäftsführer den Gesellschaftern zwingend einen Lagebericht schreiben, bzw. erstellen?

Hintergrund:
GmbH Unternehmen; JA 30.09.2011 soll jetzt beschlossen werden. Gesellschafter 2 - davon der GF mit 70% selber. Der andere Gesellschafter will "förmlich" alles korrekt und inkl. "Pflichtberichten". Der Lagebericht wurde zu der damaligen Zeit nicht geschrieben und der JA noch nicht beschlossen, da bis vor kurzen die Gesellschafterverhältnisse noch anders (3) waren und der nunmehr ausgeschiedene Hauptgesellschafter insolvent war.

Muss man nun einen Lagebericht zwingend erstellen?
Und was wenn der "kleine" Gesellschafter sich quer stellt?
Kann man den "einfach überstimmen"?

12. September 2012 | 10:08

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich einen Lagebericht aufstellen (§ 264 Abs. 1 S. 1 HGB ). Kleine Kapitalgesellschaften iSd. § 267 Abs. 1 HGB sind zum Aufstellen eines Lageberichts gesetzlich aber nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt (§ 264 Abs. 1 Satz 3). Es steht ihnen allerdings frei, in der Gesellschaftssatzung festzulegen, dass ein Lagebericht erstellt werden muss.

Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1.
4 840 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags;
2.
9 680 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

Sollte Ihre Gesellschaft diese Merkmale nicht aufweisen und der Gesellschaftsvertrag schweigt dazu, dann besteht keine Pflicht zur Erstellung. Ist die Gesellschaft keine kleine Gesellschaft, dann muss diesen erstellt werden.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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10963 Berlin

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Fax.: 030 577 057 759


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

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