Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte Ihre Anfrage wie folgt summarisch beantworten:
Für Sie findet folgende Regelung des § 1004 BGB
Anwendung:
Wird das Eigentum in andere Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Dies bedeutet, dass Sie sich als Eigentümer gegen Eingriffe in Ihr Eigentum wehren können. Grundsätzlich können Sie also von dem Nachbarn die Beseitigung der Beeinträchtigung, d.h. Abstellung für die Zukunft verlangen. Wenn eine Wiederholungsgefahr vorliegt, haben Sie einen Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen, den Sie in Form einer Unterlassungsklage geltend machen können.
Eine Abwehranspruch aus diesen Regelungen würde entfallen, wenn sie zu diesem Zustand eine Einwilligung erteilt haben. Was hier aber wohl nicht der Fall war.
Im Einzelnen ist folgendes zu sagen:
1)Fremde Personen in Ihrem Garten und Wintergarten
Das Betreten fremder Personen stellt eine Beeinträchtigung Ihres Eigentums dar und Sie können hier Beseitigung verlangen. Sollten sich die Personen auf dem Nachbargrundstück aufhalten, so dürfte es schwierig sein dagegen etwas zu unternehmen.
2)Lärmbelästigung durch „Musik“ und Geschrei
Die Unzumutbarkeit der Lärmbelästigung ist Frage des Einzelfalls. Sie können die Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung Ihres Grundstückes nicht oder unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzten oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die berechtigten Belange von Behinderten bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, berücksichtigt werden.
Hierzu müssen im Einzellfall Lärmgutachten angefertigt werden, wenn sich der Nachbar verwehrt eine Änderung herbeizuführen.
3)Gegen die Beleidigungen können Sie selbstverständlich strafrechtlich wie auch zivilrechtlich, durch die Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts, vorgehen. In diesem Fall aber jeweils nur gegen die beleidigende Person selbst und das Verhalten muss dieser Person auch zurechenbar sein.
4)Blockierte Einfahrt
Durch das Nachbarverhältnis von Grundstückseigentümern besteht ein Schuldverhältnis, in dem das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt.
Auch wenn es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, so kann die Einfahrt nicht derart blockiert werden, dass andere Eigentümer über solch einen langen Zeitraum nicht nutzten können. Auch hier können Sie die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Ich empfehle Ihnen einen Anwalt aufzusuchen, der Ihren Nachbarn mit Nachdruck abmahnt. Sie selbst sollten beginnen Lärmprotokolle anzufertigen, wann genau und wie lange die Störung vorlag.
Zu prüfen wäre daneben, was hier aber nicht möglich ist, ob nicht eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung durch den Nachbarn vorliegt.
Ich hoffe Ihre Frage zufrieden stellend beantwort zu haben und stehe Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Nymphenburger Str. 179
80634 München
sylvia.vetter@online.de
Könnten Sie mir bitte noch die Frage der Wertminderung unseres Hauses beantworten. Viele unserer Bekannten sagen, dass Haus mit solchen stark geiistig behinderten Nachbarn ist nicht verkäuflich zumindest nicht zum normalen Preis.
MFG und Danke für die bisherige Antwort
Sehr geehrte Ratsuchende, gerne beantworte ich die Frage einer Wertminderung:
Der Nachbar muss schuldhaft oder fahrlässig Ihr Eigentum verletzt haben und diese Verletzung muß zu einem Vermögensschaden in Form einer Wertminderung des Grundstücks geführt haben.
Eine Eigentumsverletzung bedeutet Einwirkung auf ein Grundstück derart, dass ein adäquater Schaden eintritt. Es muss eine Beeinträchtigung vorliegen, die den Bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks beeinträchtigt.
Ob in Ihrem Fall der Gebrauch des Grundsstücks durch die Situation auf Ihrem Nachbargrundstück bereits eine Eigentumsverletzung darstellt bedarf eben der genauer Überprüfung des Lärmausmaßes und ähnlichem.
Sollte eine Beeinträchtigung vorliegen, so müsste durch einen Gutachter überprüft werden, ob auch eine Wertminderung vorliegt. Die Wertminderung eines Grundstücks ist ein Schaden, auch wenn sie sich noch nicht in einem Verkauf realisiert hat.
Würden beide Voraussetzungen erfüllt sein, so wäre der Verursacher zum Schadensersatz verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter