Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
§ 1004 BGB
regelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks bei Vorliegen einer Beeinträchtigung die Beseitigung dieser Beeinträchtigung vom Störer verlangen kann.
Dieser Anspruch ist aber ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Eine Duldungspflicht kann sich aus § 906 BGB
ergeben, der folgende Regelungen enthält:
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus
Dies bedeutet nun für Sie:
Es muss überprüft werden, ob die Lärmbelästigung die Nutzung Ihres Grundstück beeinträchtig. Eine Beeinträchtigung würde dann vorliegen, wenn öffentlich rechtliche Immissionsschutzvorschriften nicht eingehalten würden, wenn die Lautstärke an sich bereits zu laut wäre.
Im Übrigen kommt bei der Beurteilung immer auf den Einzellfall an, es macht somit einen Unterschied, ob sie in einer ruhigen Siedlung leben oder in einem mit Gewerbebetrieben durchsetzten Gebiet. Maßstab ist das Durchschnittsempfinden eines verständigen Bürgers. Auch bei Einhaltung von Immissionsschutzvorschriften kann die Beeinträchtigung gleichwohl wesentlich sein. Bei Geräuschen ist die Lästigkeit, die Höhe der Frequenz, die Dauer neben der Lautstärke von wesentlicher Bedeutung.
Dies alles kann oft nur durch teure Sachverständigengutachten geklärt werden. Eine pauschale Aussage kann daher von mir nicht getroffen werden.
Die Beweislast für die Geräusche und die Beeinträchtigung tragen Sie. Ein rechtliches Vorgehen kann somit nur Sinn machen, wenn die Benutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigt ist.
Ergibt sich eindeutig eine Beeinträchtigung so kann in Form einer Unterlassungsklage ein Unterlassen vom Nachbarn gefordert werden. Zu beachten ist, dass das Gericht ein eigenes Gutachten einholen kann, welches sehr teuer sein kann. Somit ist ohne Rechtschutzversicherung solch ein Rechtsstreit immer riskant, da er sehr kostspielig sein kann. Der Wert des Rechtstreits wird nach freiem Ermessen des Gerichts festgesetzt. Es empfiehlt sich im Vorfeld einen Anwalt zu beauftragen, der außergerichtlich den Nachbarn zur Unterlassung fordert.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
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