Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die ladungsfähige Anschrift einer natürlichen Person ist grundsätzlich ihr Wohnsitz, da regelmäßig nur dieser eine persönliche Zustellung erlaubt. Allerdings können Zustellungen gemäß §§ 171
, 177 ZPO
auch an jedem anderen Ort erfolgen, an dem die Person oder ein von ihr bestellter Vertreter angetroffen wird. Wenn Sie dem Büroservice also eine Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen erteilt haben, können Sie auch für private Belange über dessen Adresse geladen werden.
Im Zivilprozess sind die Kosten einschließlich notwendiger Reisekosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO
von der unterliegenden Partei zu tragen. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 ZPO
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
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