Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie müssen das Gewerbe immer dort anmelden wo Sie es betreiben. Wenn Sie den Ort an dem Sie das Gewerbe betreiben verlegen, dann sind Sie dazu verpflichtet das nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen:
Zitat:
§ 14
Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
(1) 1Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.
3Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
Das bedeutet, dass es in Ihrem Fall darauf ankommt wo Sie das Gewerbe betreiben. Wenn Sie beispielsweise Waren im Internet verkaufen und das auch weiterhin von der Wohnung Iher Eltern aus tun, dann verlegen Sie das Gewerbe nicht. Wenn Sie Ihre Tätigkeit aber in Zukunft von Ihrer eigenen Wohnung aus ausüben, dann müssen Sie das gegenüber der Behörde anzeigen.
Mit freundlichen Grüßen