Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Für Sie als Bundesbeamten gelten in Wohnsitzfragen vor allem die Vorschriften §§72
und 73 BBG
:
"§ 72 Wahl der Wohnung
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.
§ 73 Aufenthaltspflicht
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten."
Da Sie schon länger dienstunfähig erkrankt sind, können bereits keine besonderen dienstlichen Verhältnisse vorliegen. § 73 BBG
scheidet daher aus.
Danach kommt zwar noch §72 BBG
in Betracht. Auch hier will der Gesetzgeber aber allein die "ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte" sichergestellt wissen. Da Sie keine Dienstgeschäfte wahrnehmen, unterliegen Sie wiederum keinen Einschränkungen.
Sonstige Vorschriften, die Sie binden würden, sind zunächst nicht ersichtlich.
Daher erwarte ich auch momentan keine Disziplinarsanktion. Erst recht keine Entfernung!
Dennoch sind uns aber vergleichbare Fälle bekannt, in denen Beamte in ähnlicher Situation (sogar bei einem Wohnsitz in einem anderen Bundesland) mit einem Disziplinarverfahren konfrontiert wurden.
Hier ist eine gute und erfahrene Verteidigung sinnvoll.
Bei Bedarf vertreten und verteidigen wir Sie, auch in Bayern. Wir sind bundesweit in Disziplinarverfahren tätig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Antwort bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Ich hoffe zunächst, Ihnen bleibt ein Verfahren erspart.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die ausführliche und verständliche Antwort.
Also bin ich meiner Pflicht nachgekommen, dies der Behörde mitzuteilen und müsste eine Entfernung aus dem Dienst nicht fürchten ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage. Tatsächlich gehe ich davon aus, dass Ihre Mitteilung seinerzeit ausgereicht haben dürfte. Disziplinarische Konsequenzen befürchte ich für Sie momentan nicht, weil nicht ersichtlich ist gegen welche Rechtsvorschrift und Dienstpflicht Sie konkret (und vorwerfbar) verstoßen haben sollen.
Sollten Sie Verteidigung gegen Disziplinarvorwürfe benötigen, können Sie gerne später auf unseren online-Kontakt zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt