Sehr geehrte Ratsuchende,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Aus eigener privater Erfahrung habe auch ich Erfahrungen mit den verschiedenen Schulbezirken in Brandenburg sammeln dürfen. Grundsätzlich steht es den Gemeinden frei, Ihre Schulbezirke so einzuteilen, wie sie es für richtig halten. Gem. § 106 Abs. 4 Brandenburger Schulgesetz richtet sich die jeweils zuständige Schule nach dem Wohnort oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Hiervon kann das staatliche Schulamt aus wichtigem Grund abweichen, wenn die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann oder pädagogische bzw. soziale Gründe für die andere Schule sprechen und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist.
Sollte einer der oben genannten Punkte auf Ihren Fall anwendbar sein, würde ich Ihnen vor den anderen Schritten dringend raten, vorab mit dem Schulamt Kontakt aufzunehmen, um ggf. auf diesem Weg eine Lösung in Ihrem Sinne zu erreichen.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Grundsätzlich sind die Alternativen von Ihnen richtig beschrieben. Mit Ausnahme der oben erwähnten Regelung gebe ich jedoch noch zu bedenken, dass es in Berlin und Brandenburg nicht unüblich ist, dass für einen Zweitwohnsitz eine sog. Zweitwohnsteuer fällig wird.
2. Letztlich kann einer der von Ihnen beschriebenen Alternativen an der Kostenübernahme der Hortkosten durch das jeweilige andere Bundesland scheitern. Entsprechend dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist eine Kostenübernahme nur unter der Voraussetzung möglich, dass eine Einrichtung mit besonderem Angebotsprofil gewählt wurde, wenn die Arbeits- und Wegezeiten der Eltern eine arbeitsplatznahe Betreuung erfordern oder bei einem Umzug in das jeweilige andere Bundesland. Weitere Voraussetzungen sind freie Kapazitäten und Erfüllung der jeweiligen sonstigen Leistungsverpflichtungen. Für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, sind in Brandenburg die Gemeinden und in Berlin die Jugendämter zuständig. Aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen jedoch sagen, dass die jeweiligen Bundesländer bei der Kostenübernahme äußerst zurückhaltend sind.
3. Bei fehlender Kostenübernahme ist nach meiner Kenntnis nur die jeweils andere Alternative bzw. die Akzeptierung der derzeit zugewiesenen Schule möglich. Andere Lösungswege sehe ich nicht.
Abschließend würde ich Ihnen persönlich zur zweiten Alternative raten, da in diesem Fall die zeitweise Kostenübernahme unproblematisch vom oben erwähnten Staatsvertrag gedeckt sein dürfte. Bei der ersten Alternative hingegen halte ich die Erfüllung der Voraussetzungen eher für zweifelhaft.
Zum Schluss noch ein Hinweis: Ihr Erstwohnsitz ist der Wohnsitz, an dem sie hauptsächlich wohnen. Für den Fall einer Überprüfung rate ich Ihnen daher dringend dazu, zu mindestens ein entsprechendes Namensschild zu montieren.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Glück.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de
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Sehr geehrter Herr Lattreuter,
erst einmal vielen Dank für Ihre ausführliche und informative Antwort.
Auf Basis der Einschulungsuntersuchung in Brandenburg hat inzwischen die Schulärztin empfohlen, meiner Tochter geringstmögliche Veränderungen zuzumuten. Diesbezüglich muss ich nun also sehr kurzfristig noch einen Antrag ans Schulamt richten auf Einschulung meiner Tochter in der näher gelegenen Wohngebietsschule, so dass sie in ihrem bisherigen Kindergarten den Hort besuchen würde.
Die zuständigen Sachbearbeiter haben mir dringend geraten bei der Formulierung der Begründung sehr sorgfältig vorzugehen, anscheinend ist diese ausschlaggebend dafür, ob das Schulamt die Gründe als wichtig und ausreichend ansieht oder nicht - und zwar auf Basis der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.
Unsere Gründe wären
- psychologische Belastung meiner Tochter bei Veränderungen mit entsprechenden Auffälligkeiten wie Verlustängste, Traurigkeit, Panik und Verweigerung, Niedergeschlagen etc. Meine Tochter und ich sind in Bezug auf diese Dinge seit fast einen Jahr in erziehungsberaterischer Betreuung.
- organisatorisch: Ich als alleinerziehende berufstätige Mutter mit langem Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz bin auf die Unterstützung anderer Eltern in unserem Umfeld, die in den vergangenen 3 Jahren zu Bezugspersonen meiner Tochter geworden sind, bei Abholung etc. oft angewiesen, diese fiele zu großem Teil weg, würde meine Tochter nicht in der Wohnortschule eingeschult.
Können Sie mir evtl. einen kurzen Tipp zur Formulierung der Antragsbegründung geben, so dass ich da nicht durch falsche Formulierung die Erfolgschancen torpediere??
Viele Grüße und nochmals vielen Dank.
Andrea Luckhardt
Die Beantwortung der Nachfrage ist auf Wunsch der Ratsuchenden und zum Zwecke der schnelleren Lösung des Problems per Telefonat erfolgt.