1) Kann die "lehrfreie" Zeit eines Lehrers als "Urlaub" gewertet werden?
Gibt dazu irgendwo eine formale Definition? Der Arbeitsvertrag beinhaltet auch keine Unterbrechung in der Sommerzeit.
Meiner Rechtsauffassung nach haben Sie recht. Folgendes Urteil ist sehr instruktiv und kann Anhaltspunkte für eine Begründung liefern:
"Die unterrichtsfreie Schulferienzeit stellt keine Urlaubszeit des beamteten Lehrers dar und darf daher nicht mit seinem Urlaub gleichgesetzt werden. Die Dienstverpflichtungen des beamteten Lehrpersonals sind aufgeteilt in zeitlich und örtlich fixierte Teile einerseits und die übrigen Dienstverpflichtungen in eigenverantwortlicher Bestimmung andererseits (Schwegmann/Summer, Kommentar zum BBesG, Stand 15.9.2003, Ordner I., § 9 BBesG Rdnr. 6 a). Zu den zeitlich und örtlich fixierten Dienstpflichten zählen neben den Regelunterrichtsstunden u.a. die Teilnahme an Lehrerkonferenzen (vgl. § 10 Abs. 1 Konferenzordnung des Kultusministeriums vom 5.6.1984, K.u.U. 1984, 375) und Elternsprechstunden sowie die Teilnahme an sonstigen dienstlichen Tätigkeiten.
Eine Freistellung des beamteten Lehrpersonals in den Schulferien lässt sich auch nicht aus den urlaubsrechtlichen Bestimmungen ableiten. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 8 Satz 2 UrlVO, nach dem von der Möglichkeit der dienstlichen Inanspruchnahme des beamteten Lehrpersonals während der Ferien auszugehen ist. Eine solche Inanspruchnahme setzt aber voraus, dass für das Lehrpersonal auch in den Schulferien grundsätzlich eine Dienstpflicht besteht. Eine Freistellung in den Schulferien ergibt sich ferner nicht aus § 1 Abs. 8 Satz 1 UrlVO, wonach für beamtete Lehrkräfte der Urlaubsanspruch durch die Ferien abgegolten wird. Aus dieser Vorschrift ergibt sich kein Anspruch auf Freistellung, sondern die Pflicht des beamteten Lehrpersonals, den gesetzlichen Urlaubsanspruch - von Ausnahmen abgesehen - in der unterrichtsfreien Zeit zu realisieren. (Urteil: VG Sigmaringen 10. Kammer, Entscheidungsdatum: 18.12.2003, Aktenzeichen: DL 10 K 11/03
)
2) Wir bitten Sie einen Rat, wie wir einen Antrag auf "wenigstens anteillige" Kostenübernahme, begründen sollten.
Für eine Begründung können Sie das zitierte Urteil wiedergeben und detailliert darstellen, warum der Ehemann das Kind nicht betreuen kann.
Ich empfehle Ihnen, das Schreiben vom Jugendamt von einem Anwalt prüfen zu lassen, denn dieses sollte als Verwaltungsakt zu bewerten sein. Wäre dies der Fall, läuft schon jetzt die Frist, diesen zu widersprechen.
Hierfür könnten Sie mich gerne beauftragen. Die Beratungsgebühr werde ich dann anrechnen. Eine Kontakaufnahme per E-Mail genügt.
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht