Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ihre Mutter kann grundsätzlich zu einem Auszug gezwungen werden, es sei denn Ihre Mutter bezahlt die Mehrkosten selbst. Umstände für eine besondere Härte des Einzelfalles, wie zum Beispiel eine Behinderung, tragen Sie nicht vor. Ihre Mutter ist erst 62 Jahre und die Wohnung ist mit 70 qm viel zu groß, da Ihrer Mutter nur 45 qm zustehen.
Orientierung für die ARGE sind bei der Ermittlung der angemessenen Wohnkosten die Mietobergrenzen des Wohngeldgesetzes. Die Rechtsprechung hat allerdings klargestellt, dass die am jeweiligen Ort marktüblichen Mieten berücksichtigt werden müssen. Dabei soll ein Quadratmeterpreis im unteren, jedoch nicht im untersten Bereich des örtlichen Mietspiegels zugrunde gelegt werden, LSG NRW, (Az: L 19 B 21/05 AS
). Wie Ihre Mutter die Wohnkosten reduziert, steht ihr frei. Ggf. kommt eine Untervermietung in Betracht?
Nach der Aufforderung zur Kostensenkung trägt die ARGE die volle Miete nur noch für 6 Monate. Nach einem Urteil des LSG NRW muss nachgewiesen werden, dass auch in weniger begehrten und preiswerten Stadtteilen Wohnungen gesucht und sich um öffentlich geförderten Wohnraum bemüht wurde. Zudem muss ein Wohnberechtigungsschein vorgelegt werden, vgl. Az.: L 19 B 21/05 AS ER
.
Die ARGE soll bei Veranlassung des Umzugs eine Zusicherung zur Kostenübernahme von Umzugskosten und Kaution erteilen. Diese "Soll-Regelung" ist nach pflichtgemäßen Ermessen auszuüben. Nur in extremen Ausnahmefällen ist aufgrund der Veranlassung durch die ARGE denkbar, dass sie sich dieser Verpflichtung entziehen kann. Die Kosten müssen vorab abgesprochen wurden. Geläufig sind die Übernahme der Kosten für Kaution, Wohnungsrenovierung und Möbeltransport. Daher wird Ihrer Mutter keine neue Einbauküche gestellt. Ich rate Ihnen jedoch Fotos von der Küche zu machen und der ARGE vorzulegen. Ggf. lässt sich die Sachbearbeiterin davon überzeugen, dass die Küche keine Umzug übersteht. Es gibt teilweise Gebrauchtmöbelhäuser für Hartz IV-Bezieher, die dort umsonst oder sehr günstig gebrauchte Möbel erwerben können.
Grundsätzlich hat Ihre Mutter das Recht zur Einsicht in die ihrem Verfahren zu Grunde liegenden Akten zu nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die ARGE kann das Gesuch nur ablehnen, wenn durch die Akteneinsicht die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt würde. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auch auf die Einsicht in allgemeine Unterlagen, wie z. B. Verwaltungsvorschriften und Ermessensrichtlinien.
Die unrechtmäßige Verweigerung des Akteneinsichtsrechts kann durch Nachholung der Einsicht geheilt werden. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Einsichtsrechts auch gemäß § 44a VwGO
selbstständig gerichtlich überprüft werden.
Gegen den Änderungsbescheid muss grundsätzlich innerhalb von einem Monat ein rechtsmittel eingelegt werden. Die Frist ist nach Ihren Angaben bereits verstrichen. Bitte sehen Sie sich die Rechtsbehelfsbelehrung genau an. Fehlt eine solche, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Die Erfolgschancen sehe ich als gering an. Ihre Mutter erhält aber sowohl Beratungs- als auch Prozesskostenhilfe und sollte sich an einen Anwalt vor Ort wenden.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zum Einsatz.
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