Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Maßgebend sind die Regelungen im Arbeitsvertrag. Wenn hierzu nach ihren Angaben nichts geregelt ist, so ist dies und günstig für Sie. Es gilt dann vielmehr das Direktionsrecht des Arbeitgebers, nachdem dieser die Lage der Arbeitszeit und damit den Ruhetag bestimmen kann.
Sie könnten sich allenfalls auf eine betriebliche Übung beziehen, die immer dann entstehen kann, wenn ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum Leistungen gewährt hat. Allerdings gibt es eine Entscheidung, die ihrem Fall ähnlich ist, die aber leider nicht zu ihren Gunsten zu werten ist: Es ging um eine jahrzehntelange gleiche Einteilung in den Nachtdienst. Das LAG Frankfurt hat die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der gegen die Einteilung in den Tagdienst geklagte hatte, obwohl er seit mehreren Jahren in der Nachtschicht tätig war und sich auf die Jahrzehnte lange entsprechende Übung bezogen hatte. Nach der Auffassung des Gerichts mangelte es an einem entsprechenden übereinstimmenden willen, dass die Lage der Arbeitszeit so sei.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
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