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Kundenstamm / Kundendaten verkaufen

27. April 2006 08:44 |
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Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Zusammenfassung

Darf der Kundenstamm, inklusive persönlicher Daten, an einen anderen Versandhandel verkauft werden, ohne die explizite Einwilligung der Kunden?

Nein, das ist in Deutschland nach dem Datenschutzrecht nicht erlaubt. Die Weitergabe personenbezogener Daten erfordert die Einwilligung der betroffenen Personen. Der Verkauf solcher Daten ist strafbar. Es wird empfohlen, die Kunden um ihre Einwilligung zur Weitergabe ihrer Daten zu bitten.

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor einigen Monaten habe ich einen kleinen Versandhandel eröffnet und damit gute Umsätze gefahren.
Nun habe ich ein lukratives Angebot für einen neuen Job bekommen und befürchte, dass ich zeitlich den Versandhandel nicht weiterführen kann.
Im Laufe dieser Monate habe ich eine enge Zusammenarbeit mit einem anderen Versandhandel aufgebaut - wir haben uns gegenseitig mit knappen Waren versorgt und auch Erfahrungen ausgetauscht und haben inzwischen ein freundschaftlich-persönliches Verhältnis ohne konkurrierende Absichten.

Nun meine Frage - darf ich meinen Kundenstamm, sprich die persönlichen Daten aller meiner Kunden (Name, Anschrift, eMail, Telefon, Kaufverhalten etc.) an diesen befreundeten Versandhandel verkaufen, auch ohne die explizite Einwilligung meiner Kunden? Besagter Versandhandel handelt u. a. mit denselben Waren und kann daher die Nachfrage meiner Kunden befriedigen, wenn ich mein Geschäft nicht weiterführen sollte.

Vielen Dank und viele Grüße...

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

In Deutschland verstößt ein solcher Verkauf gegen das Datenschutzrecht. Hiernach bedarf es für die Weitergabe personenbezogener Daten der Einwilligung der Betroffenen, vgl. § 4 Abs. 1 BDSG (das Bundesdatenschutzgesetz finden Sie im Internet).

Der Verkauf von personenbezogenen Daten ist strafbar, vgl. § 44 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG .

Sie sollten Ihre Kunden also um Einwilligung in die Weitergabe ihrer Daten bitten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

Rückfrage vom Fragesteller 27. April 2006 | 09:30

Danke für Ihre kurze und pregnante Antwort - das hatte ich ehrlich gesagt auch nicht erwartet.
Dürfte ich stattdessen ohne Einwilligung nur den Namen+Anschrift und eMail-Adresse an den besagten Partner verkaufen oder handelt es sich dabei auch schon um persönliche Daten?
Wieviel müßte ich investieren, damit Sie mir den text verfassen, den meine Kunden unterschreiben müßten, damit ich alle Daten verkaufen kann - bzw. kann ich das Einverständnis auch per eMail erlangen, statt als Brief - betreibe schließlich einen Internetversandhandel und keine Postagentur :-)
Vielen Dank und viele Grüße...

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. April 2006 | 10:17

Auch bei Namen und E-Mail-Adresse handelt es sich um personenbezogenen Daten, die den vorbezeichneten Bestimmungen unterliegen.

Eine Einwilligung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Diesem Formerfordernis ist genügt, wenn die E-Mail den Namen des Ausstellers und das elektronische Dokument eine qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz enthält (vgl. § 126a BGB ).

Gerne erstelle ich Ihnen die Einwilligungserklärung. Ich werde mich per E-Mail mit Ihnen in Verbindung setzen.

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