Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
In Deutschland verstößt ein solcher Verkauf gegen das Datenschutzrecht. Hiernach bedarf es für die Weitergabe personenbezogener Daten der Einwilligung der Betroffenen, vgl. § 4 Abs. 1 BDSG
(das Bundesdatenschutzgesetz finden Sie im Internet).
Der Verkauf von personenbezogenen Daten ist strafbar, vgl. § 44 Abs. 1 BDSG
in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG
.
Sie sollten Ihre Kunden also um Einwilligung in die Weitergabe ihrer Daten bitten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Danke für Ihre kurze und pregnante Antwort - das hatte ich ehrlich gesagt auch nicht erwartet.
Dürfte ich stattdessen ohne Einwilligung nur den Namen+Anschrift und eMail-Adresse an den besagten Partner verkaufen oder handelt es sich dabei auch schon um persönliche Daten?
Wieviel müßte ich investieren, damit Sie mir den text verfassen, den meine Kunden unterschreiben müßten, damit ich alle Daten verkaufen kann - bzw. kann ich das Einverständnis auch per eMail erlangen, statt als Brief - betreibe schließlich einen Internetversandhandel und keine Postagentur :-)
Vielen Dank und viele Grüße...
Auch bei Namen und E-Mail-Adresse handelt es sich um personenbezogenen Daten, die den vorbezeichneten Bestimmungen unterliegen.
Eine Einwilligung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Diesem Formerfordernis ist genügt, wenn die E-Mail den Namen des Ausstellers und das elektronische Dokument eine qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz enthält (vgl. § 126a BGB
).
Gerne erstelle ich Ihnen die Einwilligungserklärung. Ich werde mich per E-Mail mit Ihnen in Verbindung setzen.