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| 18. Mai 2007 19:12 |
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Datenschutzrecht


Beantwortet von

Wir planen allen Kunden, die bei uns über Ebay in der Vergangenheit etwas bestellt hatten eine Anfrage zu senden ob diese in unseren Newsletter-Verteiler aufgenommen werden möchten. Der Kunde erhält er erst dann einen Newsletter, wenn er hierzu aktiv sein Einverständnis erklärt, z.B. in Form eines anzuklickenden Bestätigungslinks aus der Anfrage heraus. Konkret geht es um die folgenden Fragestellungen:

1. Sind solche Anfragen rechtlich unbenklich oder stehen sie bereits in Widerspruch zum Datenschutzgesetzt? Die Frage bezieht sich lediglich auf die allgemein geltene rechtslage, es geht uns nicht darum zu klären inwieweit dies conform ist mit den aktuellen Ebay-AGB.
2. Falls die o.g. Mailanfrage rechtlich nicht vertretbar ist, mit welchen rechtlichen Folgen ist zu rechnen.

18. Mai 2007 | 20:56

Antwort

von


(1350)
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
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Sehr geehrter Ratsuchender,

rechtlich unbedenklich sind solche Anfragen nicht, da hier enge Grenzen zu beachten sind. Ohne vorherigen Kontakt wäre nach der überwiegenden Rspr. auch die reine Anfrage nach Aufnahme in den Verteiler rechtwidrig und würde Unterlassungsansprüche auslösen.

In Ihrem Fall ist seit 2004 im UWG (§ 7 Abs. 3) geregelt, dass eine unzumutbare Belästigung nicht anzunehmen ist, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Nr. 1 wäre bei Ihnen grds. erfüllt, wobei noch nicht geklärt ist, welcher Zeitraum zwischen Erhalt der Adresse und Verwendung derselben zu Werbezwecken liegen darf. Das LG Berlin hat zur alten gesetzeslage jedenfalls einmal entschieden, dass 2 Jahre zuviel sind.

Bzgl. Nr. 2 wäre Voraussetzung, dass Sie in Ihrem Newsletter für ähnliche Waren und Dienstleistungen werben.

Nr. 3 dürfte selbsterklärend sein.

Bzgl. Nr. 4 haben Sie das Problem, dass Sie Ihre ehemaligen Kunden bei der Erhebung kaum auf die Möglichkeit des Widerspruchs der Verwendung hingewiesen haben. Dies ist letztlich der Grund, weshalb ich von der geplanten Aktion abraten würde.

Sie haben insofern das Problem, dass bei der Einstufung zu "Spam" Unterlassungsansprüche der Empänger gem. §§ 1004 , 823 BGB bestehen. So kann Sie grundsätzlich jeder Empfänger anwaltlich abmahnen, wodurch pro Abmahnung je nach Streitwert Kosten zwischen 200-600 EUR auf Sie zukommen können. Des Weiteren drohen auch Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden. Gerade unter dem Aspekt, dass ebay selbst ein solches Verhalten grds. untersagt, würde ich persönlich z.B. wenig zögern, wenn mir ein halbes Jahr nach einem ebay-Kauf ein unbestellter Newsletter (oder eine Anfrage hierzu) ins Postfach flattert.

Ich würde Ihnen empfehlen, wenn überhaupt für die Zukunft direkt nach dem Kauf beim Käufer entsprechend nachzufragen und lieber darauf zu verzichten, alte Kontakte zu reaktivieren.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt




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