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Kunde zahlt Dienstleistung nicht

17. Juni 2009 14:54 |
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Inkasso, Mahnungen


Hallo zusammen,

als freiberuflicher Werbetexter erstelle ich für Kunden Direktmarketing-Texte auf Basis von Dienstleistungs- bzw. Werkverträgen.

Jetzt habe ich den 2. Fall eines Zahlungsausfalls zu verzeichnen.
Es handelt sich dabei um eine Summe von knapp ca. 480,- € inkl. MwSt.

Zum Tatbestand:

- Ich habe eine schriftliche Auftragsbestätigung auf mein Angebot vorliegen. (mit Firmenstempel und Unterschrift)

- Ich habe die Leistung nach Vereinbarung erbracht und der Auftraggeber hat mir seine Freigabe erteilt.

- Der Kunde hat eine ordentliche Rechnung von mir erhalten.

- Der Kunde hat meine Arbeit schon im Einsatz und war mit den Ergebnissen (Responsequote) bislang nicht zufrieden, was bei Mailings aus verschiedenen Gründen vorkommen kann. Jedoch gebe ich keine Response- bzw. Gewinn-Garantie. Ich habe auch keine Rechnung nur im Erfolgsfall vereinbart.

- Der Kunde hat eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung von mir erhalten.

Meine Fragen: Der Kunde setzt meinen Text bereits ein, obwohl er die Rechnung noch nicht gezahlt hat. Verstößt er damit nicht gegen meine Nutzungsrechte bzw. das UrhG, die in den AGB (unter www.werbebrieftexter.net abgelegt) erwähnt werden, ihm vorliegen und erst auf ihn übergehen, wenn er die Rechnung vollständig beglichen hat?

Wenn ich die Rechnung über einen Anwalt einfordere, welche Kosten muss ich tragen?

Danke für Ihre Auskunft.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.

Soweit Sie als freiberuflicher Werbetexter tätig sind und für Ihre Kunden Direktmarketing-Texte erstellen, so sind Sie mit Erstellung eines solchen Werkes Urheber.
Es ist nicht zwangsläufig der Fall, dass man hierbei den Schutz des Urheberrechts genießt. Das LG Berlin hat es in seinem Urteil vom 26.01.2006 davon abängig gemacht, dass Werbetexte eine "individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen lassen, die das Werk von der Masse des Alltäglichen abhebt". Dies ist, denke ich, vorliegend zu unterstellen, da Sie gewiss konkret auf die Bedürfnisse des Kunden bei Errichtung der Texte abstellen. Zudem wird der Geltungsbereich des Urhebergesetz anhand Ihrer AGB und der Zustimmung der jeweilige Vertragspartner vereinbart.

Soweit Sie also Urheber solcher Werke sind, so stehen Ihnen sämtliche Verwertungsrechte hieran zu. Diese können auch grds. nicht im Wege eines Rechtsgeschäftes übertragen werden. Lediglich Nutzungsrechte können eingeräumt werden, was Sie laut Ihrer AGB in Form der sog. einfachen Nutzungsrecht gewähren. Dies hält einer Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand.
Gleiches gilt mit Blick auf die aufschiebende Bedingung der Einräumung der Nutzungsrechte. Die aufschiebende Bedingung besteht hierbei in der vollständigen Zahlung. D.h. der Kunde darf die Texte nicht nutzen, bevor er die Vergütung nicht vollständig gezahlt hat.
Insoweit kann sich der Kunde auch nicht etwa auf eine Mangelhaftigkeit Ihrer Leistung dahingehend berufen, dass der gewünschte Werbeeffekt nicht erzielt worden wäre. Sie schulden zwar einen Erfolg, dieser besteht aber nur in Errichtung des Werbetextes selbst, nicht darin, dass diese Werbemaßnahme auch tatsächlich greift.

Soweit Ihr Kunde den oder die Texte nutzt, bevor er Ihre Rechnung vollständig gezahlt hat, so verletzt er in der Tat Ihre Urheberrechte. Gemäß §97 UrhG haben Sie hierbei einen Anspruch auf Beseitigung, d.h. die Texte dürfen vorerst nicht in der Öffentlichkeit verwandt werden, und auch im Falle der Wiederholungsgefahr einen Anspruch auf Unterlassung. Diese beiden Ansprüche sind natürlich zeitlich bis zur vollständigen Zahlung begrenzt. Ggf. könnten Sie auch Schadensersatz geltend machen, wobei es schwierig sein dürfte einen Schaden zu konstruieren.

Sinnvoll ist somit, den Kunden auf die Verstöße von Urheberrechten hinzuweisen, ihn aufzufordern unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe es zu unterlassen, zukünftig die Texte bis zur vollständigen Zahlung zu nutzen und ihn selbstverständlich zur Zahlung der Vergütung binnen einer angemessenen Frist anzuhalten.

Soweit Sie im weiteren nach möglichen Kosten eines Anwalts fragen, ist folgendes auszuführen:
Sie tragen im Innenverhältnis zu Ihrem Anwalt für eine außergerichtliche Tätigkeit die sog. Geschäftsgebühr, zzgl. Unkostenpauschale und MwSt. Die Höhe hierbei richtet sich nach dem Gegenstandswert, der sich vorliegend zwischen 480,- EUR - 730 EUR bewegen würde, je nachdem, ob man nur die Zahlung oder aber auch Unterlassung fordert, wofür ich pauschal 250 EUR in Ansatz bringen würde. Somit würden sich die RA-gebühren zwischen 83 EUR und 121 EUR bewegen.

Ich darf Sie aber darüber in Kenntnis setzen, dass Sie bzgl. der Rechtsanwaltsgebühren einen Erstattungsanspruch gegenüber Ihrem Kunden unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes haben, da dieser eine unerlaubte, widerrechtliche Handlung begangen hat.

Ich rate Ihnen jedoch dringend davon ab, ein Inkassounternehmen zu beauftragen, da die Kosten hierfür grds. nicht erstattungsfähig sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und verbleibe

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juni 2009 | 21:49

Sehr geehrte Frau S.,

viele Grüße in meine Thüringer Heimat und vielen Dank für die ausführliche Auskunft.

Wie schon angekündigt, ist dies erst mein 2. Zahlungsausfall bei Kunden. Bislang konnte ich mich nicht beschweren.

Und wie verhält es sich bei einem länderübergreifenden Fall, bei dem ein Kunde aus Österreich, der allerdings als Mittelsmann (Auftragnehmer für Kunden) und Auftraggeber auftritt (in Form einer Werbeagentur, die den Auftrag an mich vergeben hat)?

Der Kunde der Agentur in Österreich setzt womöglich mein Mailing ein, obwohl der Auftraggeber eigentlich gegen das UrhG verstößt und auf Grund der offenen Rechnung noch keine Nutzungsrechte besitzt, geschweige diese weitergeben darf!!

Macht es in dem Fall Sinn, den Kunden der Agentur mit einer Unterlassungsklage zu konfrontieren und den Agenturinhaber selbst, als meinen Auftraggeber, auf Verstoß gegen UrhG und Nutzungsrechte hinzuweisen? So bekommt der eigentliche Schuldner ggf. Druck von zwei Seiten.

Der Streitwert liegt hier bei 225,- € zzgl. Mahnkosten. Sonst gleiche Ausgangssituation und bereits mehrfach angemahnt.

Beste Grüße aus München

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juni 2009 | 07:16

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Soweit dies länderübergreifend erfolgt, stellt sich zunächst die Frage, welches Recht anwendbar ist. Da dies im Grundsatz das Recht des Landes ist, in welchem Schwerpunkt der Leistung liegt, dürfte vorliegend deutsches Recht anwendbar sein. Darüber hinaus gibt es auch von der EU entsprechende Verordnungen.
Rechte und Pflichten leiten sich immer zunächst innerhalb der Vertragsbeziehungen ab, d.h. Sie haben selbstverständlich einen Anspruch auf Unterlassung aber zunächst erst einmal gegen den Auftraggeber, der Ihre AGB akzeptiert hat, in Bezug auf die unbefugte Weitergabe. Dass er hierzu nicht befugt ist, ergibt sich indirekt aus Ihren AGB. Der Kunde der Agentur Österreich leitet seine Rechte von dem Auftraggeber ab. Hat dieser aber solche noch nicht erworben, so war der Auftraggeber auch nicht berechtigt diese weiterzugeben. Insoweit dürfte dies auch gegenüber dem Kunden gelten, da ein sog. gutgläubiger Forderungserwerb (der Kunde weiss ja nichts, von den Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Auftraggeber) nicht gibt. Sie sollten jedoch zwingend darauf achten, dass Ihre Klausel, dass Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung auf den Besteller übergehen, im Verhältnis Auftraggeber-Kunde Österreich mit weitergegebn wird., wie im Verhältnis Besteller-Unternehmer-Subunternehmer.

Der Sicherheit halber würde ich genau gegenteilig vorgehen. Ich würde dem Auftraggeber mit einer Unterlassungsklage drohen und den Kunde lediglich auf den Verstoß gegen UrhR hinweisen, da Sie im Zweifel keine gesicherte Kenntnis haben, was im Verhältnis Auftraggeber-Kunde Österreich vereinbart wurde. Problematisch ist jedoch die Umsetzung einer Klage. Sie könnten einen Anwalt in Deutschland beauftragen. Sollte jedoch der Gerichtsstand in Österreich liegen, so muss der deutsche Anwalt einen Korrespondenzkollegen in Österreich beauftragen. Dass dies nicht billig ist, dürfte einleuchten. Dass heisst aus ökonomischen Gründen ist Ihnen von einer solcher Verfahrensweise abzuraten. Sie sollten es vielmehr zunächst bei einem außergerichtlichen Schreiben belassen.

Ich hoffe, ich konnten Ihnen auch im weiteren behilflich sein.

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