Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vorgehensweise des Rechtsanwalts ist nicht zu beanstanden. Er gibt nur die Meinung des Mandanten wieder, in der vorgetragen wird, dass die Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wurde und aus diesem Grund kein Zahlungsanspruch besteht.
Sie müssen den Anspruch auf Erhalt der Zahlung der Versicherung nachweisen, so dass diese prüfen kann, ob die Rechnung berechtigt ist.
Gleiches gilt für den Rechtsanwalt. Er kann der Versicherung dann auch mitteilen, dass die Vorbehalte nicht mehr gegeben sind.
Ansonsten können Sie nur Mahnung und im Anschluss Zahlungsklage erheben. Nur ein Gericht kann im Zweifel dem Anspruch stattgeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen