Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie schließen Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern außerhalb Ihrer Geschäftsräume ab.
(Unternehmern haben kein gesetzliches Widerrufsrecht.)
Das Gesetz sieht für solche außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge ein Widerrufsrecht vor (§ 312g Abs. 1
, § 312b BGB
, § 355 BGB
).
Dieses Widerrufsrecht kann nicht durch AGB ausgeschlossen werden.
Der Kunde kann durch vom Unternehmer gestellte AGB nicht auf sein Widerrufsrecht verzichten.
§ 356 Abs. 4 S. 1 BGB
sieht jedoch vor: "Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert."
Lassen Sie sich die Musterwiderrufsbelehrung mit "Belehrung erhalten" gegenzeichnen, ebenso die Aufforderung, mit der Dienstleistung sofort zu beginnen:
"Ich stimme ausdrücklich zu bzw. verlange, dass die Firma xy mit der Dienstleistung sofort beginnt, obwohl die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist und in der Kenntnis, dass mein Widerrufsrecht erlischt, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht ist (§ 356 Abs. 4 BGB
)."
Das Widerrufsrecht erlischt dann aber erst, wenn Sie die Dienstleistung vollständig erbracht haben.
> Der von Ihnen angedachte Weg, Erlöschen des Widerrufsrechts gegen Zahlung, ist nicht möglich.
Sie sollten mit der Auszahlung bis zwei Wochen und einen Tag nach Vertragsschluss warten, weil dann das 14-tägige Widerrufsrecht (bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung!) erlischt (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.01.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.01.2019
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10:48
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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