Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich weiß nicht, wie lange genau sich der Kunde mit der Reklamation Zeit gelassen hat.
Im Grunde hat er sein bestellte Werk zumindest konkludent abgenommen (§ 640 BGB
).
Er hat jedenfalls nicht unverzüglich die Mängel angezeigt und auch nicht widersprochen.
Die Mängelrüge des Kunden kann daher als verspätet zurückgewiesen werden.
Jedenfalls muss der Kunde beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an vorlag und auch begründen, weshalb er diesen deutlich verspätet meldet.
Sie haben korrekt gehandelt.
Da der Kunde nicht bezahlt hat, wurde er zurecht gemahnt und nach § 273 BGB
kann auch der restliche Teil der Leistung verweigert bzw. zurückgehalten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
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Also wenn der Kunden die Ware konkludent abgenommen hat, heißt das, das er auch verplichtet ist, den vollen Rechnungsbetrag zu bezahlen inklusive der angefallenen Mahngebühr und eine Teilzahlung nicht rechtens ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ja, er muss dann zahlen und befindet sich ohnehin schon in Verzug.
Und er sich seiner Mängelrechte beschnitten, da er die Mängel hätte sofort anzeigen müssen.
Mit freundlichen Grüßen