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Kürzung des Selbstbehaltes

3. November 2005 17:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag !

Meine Frage:

ich (33) bin mit unterhaltspflichtigem Mann verheiratet (3 Kinder, 7, 11 und 14 Jahre).

Bin berufstätig und verdiene 1250 Euro netto
Mein Mann verdient als Vollzeitkraft bei 46 Stunden Woche 1230 Euro netto.

Warmmiete: 520 Euro
Strom p.M.: 40 Euro
weitere Fixkosten


Unterhalt zahlt er für die Mutter von Kindern (3 und 7) 400 Euro, an mutter der ältesten (14) auch 200 Euro.

Unterhal ist tituliert, da mein mann damals besser verdienend war.

Nun hat er nur noch einen Selbstbehalt von 650 Euro. DAvon muss er er auch noch Kredit abbezahlen, der durch Scheidung ... entstanden ist.
Wir kommen vorne und hinten nicht klar.
Darf der Unterhalt soviel gekürzt werden?? DAs sind immerhin 240 Euro weniger und ich bin ja auch kein Großverdiener. Mein Mann weiß nicht mehr weiter und hat schon starke Depressionen.

Ich hoffe Sie können mir helfen.

Liebe Grüße

P.S. Ist es nicht schon genug damit getan, dass ich auf Kinder verzichten muss?

3. November 2005 | 17:32

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

eine Kürzung des Unterhaltes ist so ohne weiteres nicht möglich. Sie schreiben, dass der Unterhalt tituliert ist.

Es kommt daher nur eine Abänderung des Titels in Frage, wenn Ihr Mann nicht auch noch Zwangsvollstreckungsamßnahmen aus dem Unterhaltstitel riskieren will.

Die Abänderung kann einvernehmlich vorgenommen werden. Ob dieses möglich ist, kann ich nicht beurteilen.

Ihr Mann kann aber auch eine Abänderungsklage einreichen, die darauf gerichtet ist, die Unterhaltsbeträge, wegen wesentlich geänderter Verhältnisse, dem Selbstbehalt anzupassen und herabzusetzen.

Ihr Mann sollte unverzüglich einen Kollegen vor Ort aufsuchen, der die Aussichten noch einmal anhand von Unterlagen überprüft. Die individuelle Beratung ist unbedingt erforderlich. Diese kann das Forum nicht ersetzen (siehe Button "Hilfe").

Ich rate, so schnell wie möglich einen Kollegen aufzusuchen, da die Abänderung des Titels nicht rückwirkend, sondern erst ab Klageerhebung erfolgen kann.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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