Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
zu Frage 1:
Der Arbeitgeber kann schon jetzt Ihre Rückkehr ins Unternehmen nicht rechtswirksam verhindern. Da Sie den Kündigungsschutzprozess in 1. Instanz gewonnen haben steht Ihnen in aller Regel aus den §§ 611
, 613 S.1
, 242 BGB
in verbindung mit Artikel 1 Abs.1
Grundgesetz ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu. Dieser kann von Ihnen auch sofort eingeklagt werden. Sofern Sie die 2. Instanz ebenfalls gewinnen gilt natürlich nichts anderes.
zu Frage 2:
Mit einer Freistellung ist eine erneute Kündigung nicht zu begründen; erst recht nicht mit einer rechtswidrigen Freistellung. Die Begründung "Wir haben keine adäquate Tätigkeit für Sie" ist in der Sache der Grund für eine betriebsbedingte Kündigung. Das diese in Ihrem Falle nicht rechtens ist, hat das Arbeitsgericht ja gerade erst entschieden.
Wenn der Arbeitgeber weiter der Meinung ist keine Arbeit für Sie zu haben, wird er wohl eine erneute Kündigung mit diesem Fakt begründen (müssen). Eine Kündigung auf der Grundlage der rechtswidrig von Ihm veranlassten Freistellung hätte vor Gericht keine Chance.
zu Frage 3:
Sie haben Recht: Der Arbeitgeber muss Sie weiterbeschäftigen, wenn er den Prozeß endgültig verliert oder verloren gibt. Er muss ja es schon jetzt, siehe die Antwort zu Frage 1.
Die Lösung des Rätsels ist der angesprochene Weiterbeschäftigungsanspruch. Wenn Sie diesen geltend machen können Sie Ihren Wiedereintritt ins Arbeitsverhältnis erzwingen. Ob dies zu einem zumutbaren Arbeitsklima führt ist natürlich eine andere Frage. In der Praxis werden so oft höhere Abfindungen für den Arbeitnehmer erstritten; die Arbeitsverhältnisse werden dann im Gegenzughäufig einvernehmlich gelöst.
zu Frage 4:
Nein, das kann er nicht. Auf meine Antworten oben sei verwiesen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: http://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Winkler
Sehr geehrter Herr Winkler,
vielen Dank für Ihre klaren und sehr hilfreichen Antworten.
Im Rahmen der Nachfrageoption möchte ich noch folgendes anhängen:
Zu Frage 2 schrieben Sie, dass eine erneute Kündigung mit Freistellung auf Basis der Argumentation, man könne mir keine adäquate Tätigkeit anbieten, rechtswidrig sei.
Da dies nun im mir vorliegenden Schreiben vom Arbeitgeber so konstatiert wurde, lautet meine Frage:
Ist nicht diese Feststellung bereits 1. rechtswidrig, weil entgegen der Entscheidung des Gerichts 1. Instanz
und 2. die festgestellte Freistellung rechtswidrig, weil nicht im Rahmen einer Kündigung ausgesprochen ?
Wenn ich bereits jetzt eine Beschäftigungsklage einreiche, ist dies besser, als die Berufungsfrist abzuwarten ?
Wenn ich jetzt auf Beschäftigung klage, muss der Arbeitgeber dann mein Gehalt weiterzahlen ?
Vielen Dank für Ihre professionelle und präzise Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende,
der Fragesteller
PS: Meine Bewertung folgt umgehend
Ist nicht diese Feststellung bereits 1. rechtswidrig, weil entgegen der Entscheidung des Gerichts 1. Instanz
und 2. die festgestellte Freistellung rechtswidrig, weil nicht im Rahmen einer Kündigung ausgesprochen ?
Da haben Sie vielleicht etwas in den falschen Hals bekommen. Nochmal zur Klärung: Eine erneute Kündigung mit der Begründung "Wir haben den Fragesteller freigestellt" ist chancenlos. Der Arbeitgeber kann aber sehr wohl erneut eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen mit der Begründung "Wir haben keine Arbeit für den Fragesteller".
Ob diese Kündigung dann Erfolg hat, hängt vom Vorliegen ausreichender Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung ab. Sofern sich die Fakten aber nicht ändern, spricht natürlich sehr viel dafür dass Sie erneut gewinnen würden.
Wenn ich bereits jetzt eine Beschäftigungsklage einreiche, ist dies besser, als die Berufungsfrist abzuwarten ?
Das kann man so oder so sehen. Die zusätzliche Klage wäre ein weiteres Druckmittel um zu einer guten Abfindung zu kommen, falls Sie dies wollen. Andererseits können Sie getrost bis auf weiteres auch Ihr Gehalt beziehen ohne arbeiten zu müssen. Die Berufung kann durchaus einige Monate dauern. Für den Erfolg im Kündigungsschutzprozess ist dies ohne Belang.
Manchmal terminieren die Landesarbeitsgerichte auch Fälle, die gut für den Arbeitnehmer aussehen, extra großzügig nach hinten. Das kann dann geraume Zeiträume bei vollem Gehalt bis zur Entscheidung bedeuten. Anders wäre es natürlich wenn Sie die Beschäftigung zum Erhalt von Lizenzen, Führerscheinen o.ä. bräuchten.
Wenn ich jetzt auf Beschäftigung klage, muss der Arbeitgeber dann mein Gehalt weiterzahlen ?
Das muss er - Stand heute - ohnehin, weil Sie die Kündigungsschutzklage gewonnen haben. Die Pflicht zur Gehaltszahlung ergibt sich aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Dieses Fortbestehen trotz der Kündigung stellt das Urteil im Kündigungsschutzprozess (irgendwann auch rechtskräftig) fest. Mit dem Sieg in der ersten Instanz haben sie - neben dem Weiterbeschäftigungsanspruch - auch das Recht auf weitere Gehaltszahlung während des laufenden Prozesses erworben. Das nennt man Prozeßarbeitsverhältnis.
Diesen vorläufigen Anspruch auf Gehalt haben sie auch dann, wenn der Arbeitgeber Sie bis auf weiteres nicht mehr beschäftigen will. Das ist Ihrem Arbeitgeber auch klar. Er hat eben deshalb angekündigt, bis zum Abschluss des Verfahrens weiter zu zahlen. Mit dem Weiterbeschäftigungsanspruch hat das nichts zu tun.