Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen angedachte Variante wird nicht ausreichen.
Zwar ist es bei den arbeitsrechtlichen fristen egal, ob der Fristbegrinn oder das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, da sich der Beginn dann entgegen § 193 BGB
nicht auf den nächsten Werktag verschiebt, da § 193 BGB
auf Kündigungsfristen nicht anwendbar ist.
Aber Sie haben hier ein anderes Problem, was zur Unterschreitung der Sechs-Wochen-Friat führt.
Denn nach § 187 Abs. 1 BGB
wird der Tag des Zugangs der Kündigung nicht mitgerechnet, so daß die Frist erst mit dem nächsten Tag zu laufen beginnt.
Und dann werden Sie die sechs Wochen nicht mehr einhalten können, da eben ein Tag fehlen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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Diese Antwort ist vom 19.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Würde es denn was helfen wenn der Brief auf gestern datiert worden wäre und ich ihn quasi schon gestern eingeworfen hätte?
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einem "quasi" ist es immer so eine dumme Sache, wenn es zum arbeitsgerichtlichen Prozess kommen sollte. Denn auch ein versuchter Prozessbetrug ist eine Straftat, wenn Sie dann wahrheitswidrig vortragen würden.
Ich denke, dass das deutlich genug ist.
Verhandeln Sie lieber dann über einen Aufhebungsvertrag. Denn letztlich kann der Arbeitgeber Sie nicht halten, sondern die Beendigung nur herauszögern - und keinem Arbeitgeber ist dann mit einem unzufriedenen Arbeitnehmer gedient.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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