Sehr geehrter Ratsuchender,
der von Ihnen angesprochene Kündigungsschutz beginnt in den acht Wochen vor der Elternzeit.
Unterteilt sich die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte, gilt diese achtwöchige Frist vor Beginn der Elternzeit nur für den ersten Zeitabschnitt.
Zwischen mehreren Zeitabschnitten besteht also kein Kündigungsschutz nach § 18 BEEG
.
Da bei Ihnen der erste Zeitabschnitt bereits beendet ist, ist diese achtwöchige Frist nicht zu beachten und eine Kündigung außerhalb der Zeitabschnitte wäre möglich
Ob Sie aber keine Sperrzeit zu befürchten haben, kann so nicht einfach beantwortet werden.
Da kommt es auf die Formulierung in der Kündigungserklärung an. Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt.
Auch müssen eventuell länger bestehende Kündigungsfristen beachten werden. Diese könnten sich aus dem Arbeitsvertrag oder möglicherweise aus einen anzuwendenden Tarifvertrag ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Es gibt sonst keine weiteren besonderen Regelungen und Fristen zu beachten.
Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen, bei einer Firmenzugehörigkeit von unter 5 Jahren, wenn ich mich nicht irre?
Muss ich diese 4 Wochenfrist bis zum 15.05.2015 einhalten? In diesem Fall würde das ja bedeuten ich müsste noch heute die Kündigung bekommen.
Oder wäre die Frist auch eingehalten wenn mich mein AG Ende April betriebsbedingt kündigen würde??
Nochmals Danke.
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es keine vertragliche oder tarifvertragliche Fristen gibt, gilt § 622 BGB
Da Sie weniger als zwei Jahre dort beschäftigt sind, beträgt die Frist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
Nach Ihrer Schilderung kann dann Ende April zum 31.07.2015 gekündigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg