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Kündigungsschutz bzw. Kündigungsfristen bei aufgeteilter Elternzeit

| 14. April 2015 15:11 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


16:38

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation:

Ich bin seit fast 2 Jahren in einem kleinen Unternehmen beschäftigt (30 MA). Ich hatte seit der Geburt meines Sohnes am 16.01.2015 bis zum 16.02.2015 Elternzeit in Anspruch genommen. Weitere 8 Wochen werde ich in der zweiten Phase meiner Elternzeit vom 15.05.2015 bis 15.07.2015 in Anspruch nehmen.

Nun möchte ich das Unternehmen zum 31.07.2015 verlassen, um mich selbstständig zu machen. Ich habe mit meinem AG einvernehmlich geklärt, dass er mich betriebsbedingt kündigen wird, damit ich keine Sperrfrist von der BuAr auferlegt bekomme. Ich benötige den Arbeitslosenstatus, um in die Fördermaßnahme "Gründungszuschuss" zu kommen.

Jetzt sind bedenken bezüglich des Kündigungsschutzes während der Elternzeit aufgekommen.
Ist es richtig, dass die 8 Wochen Unkündbarkeit nur auf die Zeit vor der ersten Elternzeitphase gelten ??
Wenn ja hätte ich keinen besonderen Kündigungsschutz und mein AG könnte mich in aller Ruhe noch im April zum 31.07.2015 betriebsbedingt kündigen und ich würde keine Sperrfrist zu befürchten haben??

Ich bedanke mich für Ihre schnelle Antwort.

MfG
Sebastian Lüdtke

14. April 2015 | 15:51

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


der von Ihnen angesprochene Kündigungsschutz beginnt in den acht Wochen vor der Elternzeit.

Unterteilt sich die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte, gilt diese achtwöchige Frist vor Beginn der Elternzeit nur für den ersten Zeitabschnitt.

Zwischen mehreren Zeitabschnitten besteht also kein Kündigungsschutz nach § 18 BEEG .

Da bei Ihnen der erste Zeitabschnitt bereits beendet ist, ist diese achtwöchige Frist nicht zu beachten und eine Kündigung außerhalb der Zeitabschnitte wäre möglich


Ob Sie aber keine Sperrzeit zu befürchten haben, kann so nicht einfach beantwortet werden.

Da kommt es auf die Formulierung in der Kündigungserklärung an. Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt.

Auch müssen eventuell länger bestehende Kündigungsfristen beachten werden. Diese könnten sich aus dem Arbeitsvertrag oder möglicherweise aus einen anzuwendenden Tarifvertrag ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 14. April 2015 | 16:04

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Es gibt sonst keine weiteren besonderen Regelungen und Fristen zu beachten.

Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen, bei einer Firmenzugehörigkeit von unter 5 Jahren, wenn ich mich nicht irre?

Muss ich diese 4 Wochenfrist bis zum 15.05.2015 einhalten? In diesem Fall würde das ja bedeuten ich müsste noch heute die Kündigung bekommen.

Oder wäre die Frist auch eingehalten wenn mich mein AG Ende April betriebsbedingt kündigen würde??

Nochmals Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. April 2015 | 16:38

Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern es keine vertragliche oder tarifvertragliche Fristen gibt, gilt § 622 BGB


Da Sie weniger als zwei Jahre dort beschäftigt sind, beträgt die Frist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.

Nach Ihrer Schilderung kann dann Ende April zum 31.07.2015 gekündigt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 16. April 2015 | 10:24

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