Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Ich kann in Ihrem Denken grundsätzlich keinen Denkfehler erkennen.
§ 26 Abs. 2a SGB III
Zitat:(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Nach Ihren Angaben haben Sie am 17.08.2016 während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung Ihr erstes Kind geboren. Sie lebten mit dem Kind im Inland und waren bei der Geburt Ihres zweiten Kindes in der Erziehungszeit.
Insoweit waren Sie bezüglich Ihres ersten Kindes nach § 26 Abs. 2a SGB III seit dem 17.08.2016 versicherungspflichtig.
Das hat zur Folge, dass Sie auch die Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei der Geburt Ihres zweiten Kindes bis zur Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 24 Abs. 1 SGB III erfüllen.
Einzig die Zeit, in der Sie Ihren Restanspruch auf ALG bezogen, zählt hier nicht als Versicherungspflichtzeit und unterbricht hier die ansonsten durchgehende Versicherungspflichtzeiten aufgrund der Erziehung Ihrer Kinder und der abhängigen Beschäftigung.
Nicht so recht nachvollziehbar ist, dass Sie schon jetzt eine Ablehnung Ihres Antrages auf Arbeitslosengeld erhalten haben, da Sie nach Ihren Angaben noch bis zum 31.12.2021 Ihrer versicherungspflichtigen Arbeitsstelle nachgehen. Aber das nur am Rande.
Gern prüfe ich hier die Erfolgsaussichten bei der Erhebung eines Rechtsmittels, so Sie hier in einem Widerspruchsverfahren meine Dienste als rechtlicher Vertreter in Anspruch nehmen wollen. Hierzu übersenden Sie mir bitte einen Scan Ihres ablehnenden Bescheides. Daraufhin übersende ich Ihnen eine Widerrufsbelehrung, einen Mandantenbogen und eine Vollmachtsurkunde mit der Bitte und Gegenzeichnung. Dann kann es schon unmittelbar losgehen, soweit die Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Erhalt des Bescheides eingehalten werden kann.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen