Sehr geehrter Ratsuchender,
nach der gesetzlichen Regelung des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__573c.html" target="_blank">573c</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> können Sie das Wohnraummietverhältnis tatsächlich zum Ende jedes Kalendermonats kündigen, und nicht nur zum Ende eines Quartals.
Dies gilt auch, wenn Ihr Mietvertrag vorsieht, eben nicht zum Ende eines beliebigen, sondern nur bestimmter Kalendermonate kündigen zu können. Denn dies wäre eine zum Nachteil des Mieters wirkende Vereinbarung und somit gemäß § 573c Abs. 4 BGB
unwirksam (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - Az. VIII ZR 206/04
).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Falls noch Etwas unklar geblieben sein sollte, können Sie hier gerne eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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