Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Zugrundelegung Ihrer Angaben beantworte.
Sie haben die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB
(5 Monate zum Monatsende) einzuhalten.
Dies erläutere ich Ihnen gerne wie folgt:
Der Bundesrahmentarifvertrag Bau ist ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag. Somit gelten die Vorschriften auch für Sie als nicht tarifgebundenen Betrieb unmittelbar. Im hier relevanten § 12 BRTV Bau heißt es:
§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Kündigungsfristen und Schriftformerfordernis
1.1 Allgemeine Kündigungsfristen
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen, nach
sechsmonatiger Dauer von 12 Werktagen, gekündigt werden.
1.2 Verlängerte Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben
Betrieb oder Unternehmen
3 Jahre bestanden hat, auf 1 Monat zum Monatsende,
5 Jahre bestanden hat, auf 2 Monate zum Monatsende,
8 Jahre bestanden hat, auf 3 Monate zum Monatsende,
10 Jahre bestanden hat, auf 4 Monate zum Monatsende,
12 Jahre bestanden hat, auf 5 Monate zum Monatsende,
15 Jahre bestanden hat, auf 6 Monate zum Monatsende,
20 Jahre bestanden hat, auf 7 Monate zum Monatsende.
Der BRTV Bau enthält – wie Sie selbst richtig feststellen – keine Kleinbetriebsklausel. Insofern kann eine von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichende Vereinbarung nur zu Gunsten Ihres Arbeitnehmers getroffen werden. Eine Verkürzung der Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber gilt jedoch stets als für den Arbeitnehmer ungünstig, auch wenn mit der Fristverkürzung letztendlich eine Arbeitsplatzsicherung erreicht werden soll.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Nachtrag (für den Fall, daß kein Tarifvertrag einschlägig wäre): Nach herrschender Meinung erlaubt § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB
lediglich eine einzelvertragliche Vereinbarung über den Kündigungszeitpunkt, nicht aber eine Verkürzung der Fristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB
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Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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