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Kündigungsfrist und Betriebszugehörigkeit

27. Mai 2015 21:22 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte mein Arbeitsverhältnis kündigen. Ich habe einen Einzelvertrag mit folgender Formulierung bzgl. Kündigung "Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende. Verlängert sich die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist, gilt dies auch für mitarbeiterseitige Kündigung".
Nun zu meiner Betriebszugehörigkeit.
Geburtsdatum: 20.10.1977
Im Unternehmen seit 01.08.2000 (Beginn der Ausbildung)
25.01.2003 - 24.01.2004 erster Arbeitsvertrag nach Ausbildung
25.01.2004 - 24.07.2004 1. Verlängerung der Befristung
25.07.2004 - 24.01.2005 2. Verlängerung der Befristung
25.01.2005 - heute unbefristet

Wie berechne ich nun die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die entsprechende Kündigungsfrist?
Wenn es auf "5 Monate zum Monatsende" hinaus läuft,
ist "3 Monate zum Quartal" nicht die längere Variante und müsste daher zum Tragen kommen?

Vielen Dank!

27. Mai 2015 | 22:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Wie berechne ich nun die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die entsprechende Kündigungsfrist? "

Das berechnet sich nach Ihrer Schilderung so, dass als Ergebnis 5 fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats als Kündigungsfrist einzuhalten sind.

Denn Ihr Arbeitsverhältnis besteht gem. § 622 II Nr. 5 BGB seit über 12 Jahren.

Die Regelung in § 622 II Satz 2 BGB ( "unter 25 Jahre") findet wegen EuGH, 19.01.2010 - C-555/07 keine Anwendung.




Frage 2:
"Wenn es auf "5 Monate zum Monatsende" hinaus läuft, ist "3 Monate zum Quartal" nicht die längere Variante und müsste daher zum Tragen kommen?"


Nein.

Bei einer jetzt ausgesprochenen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis im zweiten Fall zum 30.09. im ersten Fall aber zum 31.10.


Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Ergänzung vom Anwalt 27. Mai 2015 | 22:27

Korrektur:


Da Sie Ihre Ausbildung sogar im selben Unternehmen abgeleistet haben, gilt für Sie nach Ihrer Schilderung nach § 622 II Nr. 6 BGB sogar eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats, da Ihre Ausbildungszeit dann zur Betriebszugehörigkeit mitzählt.

Ergänzung vom Anwalt 27. Mai 2015 | 22:30

Vielleicht hätte ich das Datum Ihrer Ausbildung doch genauer lesen sollen.

Vergessen Sie meine vorherige Anmerkung, Sie sind noch keine 15 jahre im Betrieb, da die Ausbildung erst am 01.08.2000 begann.

ANTWORT VON

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