Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:
zu 1.
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis kündigen wollen, gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Diese vertragliche Regelung kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig geändert werden. (Eine abweichende Regelung könnte sich allerdings aus einem Tarifvertrag ergeben, soweit einer hier anzuwenden ist.)
zu 2.
Der Arbeitgeber wird im Falle einer von ihm erklärten Kündigung eine Frist von sechs Monaten einhalten müssen. Auch wenn, wie sich aus der Antwort zu 1. ergibt, keine Vereinbarung über eine Verlängerung der beiderseitigen Kündigungsfrist zustande kam, hat der Arbeitgeber mit seiner Erklärung zu Ihren Gunsten einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
zu 3.
Nein. Von den gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen (hierzu später) kann allenfalls durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abgewichen werden.
zu 4.
Wenn aus irgendeinem Grunde die im Arbeitsvertrag enthaltenen Regelungen zur Kündigungsfrist unwirksam sind und kein Tarifvertrag gilt, kommt § 622
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Anwendung. Hier sein Wortlaut:
"(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."
Sollten Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, beachten Sie bitte, dass eine etwaige Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss (vgl. § 4
des Kündigungsschutzgesetzes, KSchG).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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