Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 19 BEEG
, der eine Kündigung zum Ende der Elternzeit nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ermöglicht, greift nach herrschender Ansicht nur, wenn der Arbeitnehmer auch taggenau zum Ende der Elternzeit kündigt.
Der Arbeitnehmer kann ansonsten während der Elternzeit zu jedem anderen Termin als gerade dem Ende der Elternzeit unter Ausnutzung der allgemein geltenden Kündigungsfristen kündigen (siehe ArbG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2005 – 79 Ca 7822/05
mit weiteren Nachweisen, Erfurter Kommentar/Gallner BEEG § 19
Rn. 3). Begründet wird dies u.a. damit, dass § 19 BEEG
zu Gunsten des Arbeitnehmers ein (zusätzliches) Sonderkündigungsrecht für den Fall längerer vertraglicher Kündigungsfristen bieten soll und keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass hierdurch die ordentliche Kündigung zu einem anderen Termin ausgeschlossen sein soll.
Wenn vertraglich keine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde und somit die 4-Wochen-Frist des § 622 Absatz 1 BGB
greift, können Sie daher schon während der Elternzeit mit Wirkung zum 28.02.2018 kündigen.
Der Arbeitgeber muss Urlaubstage, die aufgrund der Kündigung nicht mehr aufgebraucht werden können, grundsätzlich auszahlen. Diesen Anspruch müssen Sie nicht zwingend schon mit der Kündigung geltend machen. Aus taktischen Gründen kann es sogar ratsam sein, den Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen (aber bitte mögliche vertragliche bzw. tarifvertragliche Ausschlussfristen beachten). Denn eine mögliche Urlaubskürzung für den Zeitraum der Elternzeit, die dem Arbeitgeber gemäß § 17 Absatz 1 BEEG
eingeräumt wird, kann der Arbeitgeber nur durch Erklärung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Nach Beendigung kann die Kürzung nicht mehr erklärt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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