Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Kündigung muss dem Arbeitgeber noch innerhalb der Probezeit zugehen. Sie können also tatsächlich erst am 31.12.2019 kündigen, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber das Kündigungsschreiben persönlich überreichen bzw. vor der üblichen Postverteilung in den Hausbriefkasten einwerfen (aus Beweisgründen mit Zeugen bzw. gegen Empfangsbestätigung!). Um jedoch das Risiko einer Verspätung (z.B. aufgrund einer Erkrankung) auszuschließen, sollte die Kündigung vorsorglich ein paar Tage zuvor übergeben oder eingeworfen werden bzw. rechtzeitig per Einwurfeinschreiben abgeschickt werden.
Wenn die Kündigung dem Arbeitgeber nach dem 17.12. zugeht, läuft die vereinbarte Kündigungsfrist von 2 Wochen zum 15.1.2020 ab. In dem Fall wäre also der 15.1. Ihr letzer Arbeitstag.
Mit freundlichen Grüßen
Annegret Müller-Mundt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte