Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigungsfrist bei Sonderkündigungsrecht von Gasverträgen

| 15. Oktober 2022 11:04 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Melvin Grimm

Ich habe am 16.09. eine Preiserhöhung zum 01.11. von meinem Gasversorger erhalten. Auf ein Sonderkündigungsrecht zum 01.11. wurde ich aufmerksam gemacht. Die Frist für die Kündigungsmitteilung meinerseits, also ab wann gerechnet vom 16.09. weg ich die Kündigung mitteilen muss, wurde nicht erwähnt und ist in den AGB auch nicht geregelt. Ich entnehme dem Internet, dass sie in der Regel 2 Wochen beträgt, also per heute verstrichen wäre. Was aber, wenn in den AGB diese Frist gar nicht geregelt ist, wie in meinem Fall?

Besten Dank, viele Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach 41 Abs. 5 EnWG können Sie Ihren Gasvertrag bis zum Zeitpinkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen, mithin bis zum 31.10.2022. Wenn ihr Gaslieferant einseitig eine kürzere Kündigunhsfrist festlegen möchte, dann muss er die in der AGB's vereinbaren. Es existiert keine gesetzlich Kündigungsfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Preiserhöhung. Die meisten Anbieter vereimbaren allerdings eine kurze Kündigungsfrist. Ich rate deshalb nochmals dazu sämtliche Schreiben genau zu prüfen. Soweit tatsächlich keine Frist vereinbart, können Sie Ihren Vertrag bis zum 31.10.2022 kündigen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Melvin Grimm
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. Oktober 2022 | 12:18

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

so gut und verständlich, dass eine Folgefrage nicht nötig war. Vielen Dank

"